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Keine Gasversorgung der Mietwohnung - einstweilige Verfügung

Ist die Gasversorgung der Mietwohnung, des Hauses gestört und wird sie in angemessener Zeit nicht wieder hergestellt, dann kommt eine Einstweilige Verfügung gegen den Vermieter in Betracht.

Gasversorgung ist unterbrochen - Vermieter für Unterbrechung verantwortlich

Für eine Wohnung, die mit Gasgeräten vermietet ist, stellt es eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, wenn die Gasversorgung unterbrochen ist.

Der Vermieter muss alles tun, einen solchen Mangel zu beseitigen.

Gasversorgung im Mietshaus gestört - Gaszufuhr für Wohnungen unterbrochen

Bei einem Mietshaus in Berlin war die Gasversorgung plötzlich zusammengebrochen. Die Mietwohnungen wurden mit Gas beheizt, auch für die Warmwasserversorgungund für das Kochen waren die Mieter auf Gas angewiesen.

Der Vermieter kündigte an, in drei Wochen werde alles wieder funktionieren, und er stellte elektrische Kochplatten zur Verfügung und stellte auf dem Dachboden provisorische Duschen auf.

Als nach drei Wochen die Gasversorgung noch immer unterbrochen war, und vom Vermieter auch keine weitere Information kam, beantragten Mieter eine Einstweilige Verfügung.

Einstweilige Verfügung: Eilentscheidung des Gerichts in dringenden Fällen

Keine Gasversorgung für Mieter - Amtsgericht Neukölln erlässt einstweilige Verfügung

Das Amtsgericht Berlin-Neukölln erließ gegen den Vermieter eine Einstweilige Verfügung (Beschluss vom 1.7.2019, Az. 17 C 124/19 ), die Gasversorgung wieder herstellen zu lassen. Erst weitere vier Wochen später war die Gasversorgung wieder hergestellt. Nun ging es nur noch darum, wer die Kosten des Gerichtsverfahrens tragen muss. Das Amtsgericht sah den Vermieter als kostenpflichtig an.

LG Berlin - Antrag auf Einstweilige Verfügung wegen gestörter Gasversorgung gerechtfertigt

Das Landgericht bestätigte mit Beschluss vom 9. 9.2019 (Az. 65 T 66/19 ), die Mieter hätten zu Recht eine Eilentscheidung beantragt, der Vermieter müsse die Kosten tragen. 

  • Der Vermieter sei mit der Erfüllung seiner Vertragspflicht im Verzug gewesen.
  • Der von ihm zunächst in Aussicht gestellte Termin sei weit überzogen gewesen, er habe auch keinen baldigen verbindlichen Termin genannt.

Die Mieter hätten daher nicht sich darauf verlassen können, dass der Vermieter alles ihm Mögliche unternimmt. Der Vermieter habe damit ausreichend Anlass für den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegeben.

Hinweis


In solchen Situationen hängt sehr viel von den Einzelheiten ab, auch von dem konkreten Verhalten des Vermieters.



Redaktion


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