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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Jobcenter zahlt nicht - Mietschulden - Kündigung Wohnung
Stellt das JobCenter die Mietzahlung ein, weil ein Mieter z.B. wegen Krankheit seine Mitwirkungspflicht nicht erfüllen kann, dann können die Voraussetzungen vorliegen, dass den Mieter kein Verschulden an der entstandenen Situation trifft.
Fehlt es an einem Verschulden, so kann die ordentliche Kündigung des Mietvertrags unwirksam sein.
Das entschied das Amtsgericht Berlin-Charlottenburg.
Mitwirkungspflicht gegenüber JobCenter verletzt - Zahlung von Leistungen wurden eingestellt
Menschen, die Leistungen vom JobCenter erhalten, müssen dort Mitwirkungspflichten erfüllen, z.B. sich dort melden, Anfragen beantworten usw.
- Verletzt jemand diese Mitwirkungspflichten, dann kann das JobCenter die Zahlungen einstellen - allerdings nur dann, wenn Verschulden vorliegt.
JobCenter zahlt unberechtigt keine Miete mehr - Vermieter kündigt Mietverhältnis
In dem Berliner Fall hatte das JobCenter die Mietzahlung eingestellt, es kam zu Mietrückständen und zur Kündigung durch den Vermieter.
Später hatte sich aber herausgestellt, dass der Mieter infolge einer psychischen Erkrankung gar nicht in der Lage war, zum JobCenter zu gehen. Das JobCenter nahm die Mietzahlung wieder auf und glich auch alle Mietrückstände aus.
Fristlose und gleichzeitige fristgemäße ordentliche Kündigung des Mietvertrags
Inzwischen hatte der Vermieter den Mietvertrag fristlos gekündigt und zugleich eine ordentliche Kündigung geschickt.
- Obwohl die Mietrückstände nachträglich vom JobCenter bezahlt wurden, wollte der Vermieter die Kündigung durchsetzen.
Einstellung der Zahlungen durch JobCenter nicht berechtigt - Kündigung Wohnung unwirksam
Das Amtsgericht Charlottenburg entschied am 21.9.2017 (Az. 231 C 155/16) zugunsten des Mieters. Das JobCenter sei nicht berechtigt gewesen, die Zahlungen einzustellen, den Mieter habe kein Verschulden an dem entstandenen Mietrückstand getroffen.
- Für den Fehler des JobCenter müsse der Mieter nicht einstehen.
- Man kann sich auf diese Urteil leider hierauf nicht verlassen. Andere Gerichte haben auch schon gegenteilig entschieden.
Redaktion
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