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Kameraattrappe am Wohnhaus - Verletzung Persönlichkeitsrecht

Die Vortäuschung einer Videokamera durch eine Kameraattrappe kann das Persönlichkeitsrecht der Mieter und Bewohner eines Hauses und deren Besucher verletzen.

Videokameras im Mietshaus, Wohnanlage - nur mit Einwilligung der Mieter erlaubt

Vermieter, die eine Videokamera im Hausflur anbringen wollen, z.B. um häufige Diebstähle oder Schmierereien aufzuklären oder zu verhindern, müssen die Einwilligung aller Mieter einholen.

Ausnahme: Mit der Klingelanlage verbundene Videokamera zur Einlasskontrolle

Vermieter darf das Haus nicht mit Videokamera überwachen

Zum Schutz der freien Entfaltung der Persönlichkeit gehört, gerade im Bereich der Wohnung, dass es niemanden etwas angeht, wann Mieter nach Hause kommen oder das Haus verlassen. Dasselbe gilt für auch für Besucher.

Aufnahmen dürfen grundsätzlich nur mit Einwilligung der betroffenen Personwn angefertigt werden.

Verbot für Installation gilt auch für Kameraattrappe, Vortäuschung einer Kamera

Das Landgericht Berlin entschied durch Urteil vom 28.10.2015 (Az. 67 S 82/15), dass die strengen Anforderungen auch für eine nicht funktionsfähige Kamera, eine Kameraattrappe gelten.

Wenn sich nicht klar erkennen lasse, dass die Kamera nur eine Vortäuschung ist, dann gehe von ihr der gleiche Überwachungsdruck aus wie von einer echten Kamera.

Auf die Klage des Mieters wurde der Vermieter verurteit, die Kameraattrappe zu entfernen. Schmerzensgeld stehe aber dem Mieter nicht zu.


Redaktion


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