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Kappungsgrenze von 15% in Bayern verfassungsgemäß

Das Land Bayern hat für 89 Gemeinden festgelegt, dass Mieterhöhungen innerhalb von drei Jahren nur maximal 15 % betragen dürfen, die reduzierte Kappungsgrenze eingeführt. Das Bundesrecht lässt eine solche Landesregelung zu, wenn in Gemeinden ein angespannter Wohnungsmarkt besteht.

Kappungsgrenze in Bayern entspricht der Verfassung

Ein Antragsteller griff die Bayerische Verordnung an. Er meinte, sie verstoße gegen das Eigentumsrecht der Bayerischen Landesverfassung und sei auch von dem Bundesgesetz nicht gedeckt. Der Bayerische Verfassungsgerichtshof (Az. 12-VII-14) hat diese Klage am 16.06.2015 abgewiesen. Das von der bayerischen Landesregierung gewählte Verfahren, wie die Gemeinden mit angespanntem Wohnungsmarkt ermittelt werden, sei in Ordnung, entspreche der Rechtsgrundlage im Bundesrecht und sei verfassungsgemäß. Auch Grundrechte der Eigentümer seien nicht verletzt.

In den Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt - näheres dazu im Portal - gilt übrigens auch eine verlängerte Kündigungssperrfrist, wenn Mietwohnungen in Eigentumswohnungen umgewandelt werden und der neue Eigentümer wegen Eigenbedarf kündigen will.

Quelle: Pressemitteilung 

Website des BayVerfGH




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