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Mieter verursacht Schaden an Wasserleitung - Kündigung Mietwohnung

Wird versehentlich eine Wasserleitung in der Mietwohnung angebohrt, und ist dem Mieter keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dann kann eine Kündigung des Mietvertrags vom Vermieter nicht durchgesetzt werden.

Schaden durch Mieter verursacht

Es kommt vor, dass Mieter Schäden an der Mietwohnung verursachen. Klar ist, dass der Vermieter dann versuchen kann, von den Mietern Ersatz des Schadens zu verlangen.
Schadenersatzforderung gegen Mieter einer Wohnung abwehren

Wenn der Vermieter wegen dieser Beschädigung eine Kündigung schickt, kann diese wirksam sein, wenn die Mieter den Schaden vorsätzlich herbeigeführt haben. Anders ist zu beurteilen, wenn den Mietern nur Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Versehentliches Anbohren einer Wasserleitung in der Mietwohnung durch Mieter

So entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 9.3.2017 (Az. 424 C 27317/16). Die Mieter der Wohnung hatten sich von einem Bekannten helfen lassen, Sockelleisten anzubringen. Der Helfer hatte dafür Dübel setzen wollen und dabei eine Wasserleitung angebohrt. Es entstand beträchtlicher Schaden, auch in der Wohnung darunter. Der Vermieter kündigte darauf den Mietvertrag fristlos und  hilfsweise kündigte er fristgemäß, und erhob Klage auf Räumung.

Mieter müssen sorgfältig vor dem Bohren in einer Wand den Leitungsverlauf prüfen  

Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab.

Das Gericht hielt es zwar für fahrlässig, dass die Mieter 3 cm lange Dübel setzen ließen, obwohl sie keine genaue Kenntnis hatten, wo Leitungen verlaufen, und auch nicht durch Metalldetektor zweifelsfrei festgestellt war, dass sich dort keine Leitung befindet.

Kündigung wegen Beschädigung einer Wasserleitung durch Bohren war unberechtigt

Weil der tatsächliche Leitungsverlauf aber so nicht üblich und nicht zu erwarten gewesen sei, liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann aber sei auch eine Kündigung nicht berechtigt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.

Hinweis


Hier kommt es auf jede Einzelheit an.

Selbstverständlich muss vor dem Bohren geschaut und geprüft werden, ob Leitungen betroffen sein können.

  • In unklaren Fällen ist es besser, den Vermieter / Verwalter zu fragen. 

Redaktion


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