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Mieter verursacht Schaden an Wasserleitung - Kündigung Mietwohnung
Wird versehentlich eine Wasserleitung in der Mietwohnung angebohrt, und ist dem Mieter keine grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, dann kann eine Kündigung des Mietvertrags vom Vermieter nicht durchgesetzt werden.
So entschied das Amtsgericht München in einem Urteil vom 9.3.2017 (Az. 424 C 27317/16).
Versehentliches anbohren einer Wasserleitung in der Mietwohnung durch Mieter
Die Mieter der Wohnung hatten sich von einem Bekannten helfen lassen, Sockelleisten anzubringen. Der Helfer hatte dafür Dübel setzen wollen und dabei eine Wasserleitung angebohrt. Es entstand beträchtlicher Schaden, auch in der Wohnung darunter. Der Vermieter kündigte darauf den Mietvertrag fristlos und hilfsweise kündigte er fristgemäß, und erhob Klage auf Räumung.
Mieter müssen sorgfältig vor dem Bohren in einer Wand den Leitungsverlauf prüfen
Das Amtsgericht wies die Räumungsklage ab.
Das Gericht hielt es zwar für fahrlässig, dass die Mieter 3 cm lange Dübel setzen ließen, obwohl sie keine genaue Kenntnis hatten, wo Leitungen verlaufen, und auch nicht durch Metalldetektor zweifelsfrei festgestellt war, dass sich dort keine Leitung befindet.
Kündigung wegen Beschädigung einer Wasserleitung durch Bohren war unberechtigt
Weil der tatsächliche Leitungsverlauf aber so nicht üblich und nicht zu erwarten gewesen sei, liege keine grobe Fahrlässigkeit vor. Dann aber sei auch eine Kündigung nicht berechtigt. Die gegen das Urteil gerichtete Berufung wurde zurückgewiesen.
Hier kommt es auf jede Einzelheit an.
Selbstverständlich muss vor dem Bohren geschaut und geprüft werden, ob Leitungen betroffen sein können.
- In unklaren Fällen ist es besser, den Vermieter / Verwalter zu fragen.
Redaktion
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