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Mieterhöhung für Mietwohnung mit Mietspiegel aus Immobilienportal

Verlangen Vermieter eine Mieterhöhung für die Mietwohnung, dann ist die Mieterhöhung entsprechend den gesetzlichen Erfordernissen zu begründen - die Bezugnahme auf einen Mietspiegel, auf eine Mietpreisübersicht aus einem Immobilienportal genügt nicht, macht eine verlangte Mieterhöhung unwirksam.  

Mietpreisübersichten, Mietspiegel von Immobilienportalen als Begründung für Mieterhöhung

In Immobilienportalen finden sich häufig Mietpreisübersichten, die aufzeigen sollen, wie hoch ein örtlicher Mietpreis ist. Erstellt werden solche Übersichten in der Regel aus Angebotspreisen für die Anmietung einer Immobilie.

Ein Vermieter wollte seine Mieterhöhung auf den "Mietpreis-Check" von Immobilienscout24 stützen und klagte auf Zustimmung zur verlangten Mieterhöhung.

Er argumentierte, dass sein Mieterhöhungsverlangen der gesetzlichen Form genüge - der Mietspiegel für die Landeshauptstadt München könne aufgrund fehlender Nachvollziehbarkeit nicht herangezogen werden.

Da die Mieter der Mieterhöhung nicht zustimmten, verklagte sie der Vermieter.

Der "Mietspiegel" eines Immobilienportals ist aus Immobilienangeboten, Mietangeboten erstellt

Immobilienportale erstellen Mietpreisübersichten, aus den Vermieterangeboten die bei ihnen eingehen. Manche nennen diese Mietpreisübersichten "Mietpreisspiegel". Solche Ãœbersichten haben aber nichts zu tun mit dem Mietspiegel, sie sind kein zulässiges Begründungsmittel für eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Mieterhöhung. 

Private Mietpreisübersichten, "Mietpreisspiegel" reichen für eine Mieterhöhung nicht aus

So entschied auch das Amtsgericht München im Urteil vom 22.03.2018, Az. 472 C 23258/17.

Ein Internetportal werte lediglich einseitige Preisvorstellungen der Vermieterseite aus - die Mieterhöhung sei daher formell unwirksam.
Das Urteil ist rechtskräftig, die Berufung des Vermieters wurde zurückgewiesen.

Vermieter müssen sich für eine Mieterhöhung der Wohnung an die Gesetze halten

Eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete kann möglich sein, wenn Vermieter
eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, mit Sachverständigengutachten, mit einem anerkannten Mietspiegel (siehe BGB § 558c , BGB § 558d)  oder mit einer anerkannten Mietdatenbank (BGB 558e) begründen. 

Ob der Vermieter die Miete erhöhen darf, wird ggf. in einem Prozess entschieden, wenn man sich mit dem Vermieter nicht einigen kann:
Gericht kann zur Zustimmung zur Mieterhöhung verurteilen

  • Zwischen Mieter und Vermieter kann natürlich jederzeit einvernehmlich eine Mieterhöhung vereinbart werden.



Redaktion


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