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Mieterhöhung Wohnung - Begründung mit Gutachten des Vermieters

Vermieter können zur Begründung der Mieterhöhung für eine Wohnung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ein privates Sachverständigengutachten Mietern vorlegen - das Gutachten ist für Mieter nicht bindend.

Gutachten des Vermieters zur Begründung der Mieterhöhung gegenüber Mietern

Ein Privatgutachten des Vermieters zur Begründung der Mieterhöhung ist für Mieter nicht bindend.

In einem solchen Gutachten begründet im Auftrag des Vermieters der Sachverständige, welche Miete aus seiner Sicht für die Wohnung, um die es geht, ortsüblich ist. 
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmale im Gesetz.

Für Mieter beinhaltet ein solches Gutachten lediglich Anhaltspunkte für die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung, Argumente, ob die Mieterhöhung begründet ist - ein Privatgutachten kann natürlich sachlich richtig sein:
​​​​​​​Privatgutachten des Vermieters wegen Mieterhöhung.

Privatgutachten des Vermieters für Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Das Gutachten eines vom Vermieter beauftragten Sachverständigen nennt man Privatgutachten (Parteigutachten), weil es nicht vom Gericht beauftragt, sondern von einem Gutachter erstellt wird, den der Vermieter beauftragt und bezahlt.

Vermieter begründet Mieterhöhung für die Wohnung mit einem Gutachten

Kommt ein solches Gutachten zu dem Ergebnis, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung z.B. bei 9,00 € pro qm liegt, dann kann der Vermieter die Erhöhung der Miete auf diesen Mietpreis mit dem Gutachten begründen. 

  • Die im Gutachten getroffene Feststellung zur Miethöhe bedeutet nicht, dass diese Miethöhe berechtigt ist, sie kann überprüft werden.

Gutachten des Vermieters zur Begründung einer Mieterhöhung muss nicht richtig sein

Der Vermieter hat durch ein dem Mieterhöhungsschreiben beigefügtes vollständiges Privatgutachten lediglich formelle Voraussetzungen erfüllt, die Mieterhöhung lediglich formell begründet.

Mieterhöhung - Mieter ist mit Feststellungen im Gutachten nicht einverstanden 

Stimmt der Mieter der Mieterhöhung des Vermieters nicht zu (oder macht nur eine Teilzustimmung) weil der Mieter mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht einverstanden ist, dann kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen. 
Zustimmungsklage Mieterhöhung.

Zustimmungsklage zur Mieterhöhung - Gericht prüft die Mieterhöhung, die verlangte Miete

Im Gutachten des Vermieters wird z.B. ausgeführt dass die ortsübliche Miethöhe je qm 9 € beträgt.

Um zu entscheiden, ob die ortsübliche Miete für die Wohnung tatsächlich  9,00 € pro qm beträgt, greift das Gericht nicht auf das vom Vermieter beauftragte Privatgutachten, sondern auf andere Beweismittel zurück:

Mieterhöhung wegen ortsüblicher Vergleichsmiete - Gutachter hat die Wohnung nicht besichtigt

  • Die formelle Wirksamkeit eines mit einem Gutachten begründeten Mieterhöhung ist nicht davon abhängig, ob der Sachverständige die Wohnung des Mieters besichtigt hat. 

Das Gutachten muss nur nachvollziehbare Aussagen für den Mieter über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete enthalten und die betreffende Wohnung richtigerweise für die Begründung des Mieterhöhungsverlangens gemäß der gesetzlichen Merkmale und Vergleichbarkeit einordnen.

Sachkunde des Gutachters zur Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete

Auch der Privatgutachter muss die notwendige Sachkunde haben. In der Regel sollten solche Gutachter langjährig tätig sein, auf viele Daten vieler Vermieter zu vielen Wohnungen zurückgreifen können und detaillierte Kenntnisse des örtlichen Wohnungsmarkts haben. 


      Redaktion


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