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Ratgeber Untervermietung
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Mieterhöhung ortsübliche Miete - Ausstattung der Wohnung zeitgemäß?
Für die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmiete kann es sich auswirken, wenn bestimmte Ausstattungsmerkmale in der Wohnung zwar vorhanden, aber nicht mehr zeitgemäß sind.
Ausstattung der Wohnung als Grund für Mieterhöhung der ortsüblichen Vergleichsmiete
Die ortsübliche Vergleichsmiete (Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?) wird gemäß § 558 Abs. 1 und 2 BGB bestimmt nach:
Baualter, Lage und Ausstattung,
manchmal auch nach der Beschaffenheit der Wohnung.
- Als "Ausstattung" gelten die Einrichtungen, mit denen der Vermieter die Wohnung versehen hat, also z.B. die Heizung, WC und Bad oder Dusche, Balkon, auch eine Einbauküche.
Einrichtungen, die der aktuelle Mieter geschaffen hat, bleiben unberücksichtigt,
es sei denn der Vermieter hat die Kosten erstattet. - Behebbare Mängel an der Ausstattung einer Wohnung bleiben grundsätzlich unberücksichtigt - auch eine Wohnung mit kaputter Badewanne ist eine Wohnung mit Bad.
Mieterhöhung - Mietwohnung hat große, schwere Mängel - Es kommt auch nicht darauf an, ob die Ausstattung schön ist.
Instandhaltungspflicht des Vermieters besteht für Mietwohnung, Haus
Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen - Ausstattung der Wohnungen muss ähnlich sein
Begründet der Vermieter eine Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen, dann kann eine nicht mehr zeitgemäße Ausstattung eine Rolle spielen.
Ist die Bad-Ausstattung der eigenen Wohnung schon dreißig Jahre alt, während die Badezimmer der vom Vermieter benannten Vergleichswohnungen gerade neu modernisiert worden sind, dann sind diese Ausstattungsmerkmale nicht miteinander vergleichbar.
Man würde sonst Äpfel mit Birnen vergleichen:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen
Im Mietspiegel sind manchmal Unterschiede bei Ausstattungsmerkmalen erfasst
Manche Mietspiegel zeigen Vergleichswerte nur allgemein für eine bestimmte Ausstattung, also z.B. "mit Bad" oder "ohne Bad". Vor allem in größeren Städten sind aber manchmal auch Abweichungen erfasst (z.B. "kleines Bad", "modernes Bad"), und es gibt dann entsprechende Abschläge oder Zuschläge.
Mieterhöhung des Vermieters mit Sachverständigengutachten genau prüfen
Wird die Mieterhöhung durch ein Privatgutachten begründet, oder wird im Prozess die ortsübliche Vergleichsmiete durch Sachverständigengutachten festgestellt, dann müsste berücksichtigt werden, ob ein vorhandenes Ausstattungsmerkmal schon ziemlich alt oder aber neu und modern ist.
Haben Sie Zweifel, ob die bei Ihnen vorhandene Ausstattung sehr weit von einem neuzeitlichen Stand abweicht, sollten Sie rechtliche Beratung in Anspruch nehmen, ob das in Ihrem Fall berücksichtigt werden kann.
Redaktion
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