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Mieterhöhung Wohnung - Begründung mit Gutachten des Vermieters
Der Vermieter kann zur Begründung seiner Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ein privates Sachverständigengutachten vorlegen.
Gutachten des Vermieters wegen Begründung der Mieterhöhung gegenüber Mietern
Ein solches Privatgutachten ist für Mieter nicht bindend.
Für Mieter bietet ein solches Gutachten lediglich Anhaltspunkte für die vom Vermieter begehrte Mieterhöhung - es ist nicht bindend, kann aber natürlich richtig sein:
​​​​​​​Privatgutachten des Vermieters wegen Mieterhöhung
In einem solchen Gutachten begründet der Sachverständige, welche Miete aus seiner Sicht für die Wohnung, um die es geht, ortsüblich ist.
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Merkmale im Gesetz
Vermieter begründet Mieterhöhung ür die Mietwohnung mit einem Gutachten
Kommt ein solches Gutachten zu dem Ergebnis, dass die ortsübliche Vergleichsmiete für die Wohnung z.B. bei 8,00 € pro qm liegt, kann der Vermieter die Erhöhung der Miete auf diesen Mietpreis mit dem Gutachten begründen.
Privatgutachten für Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
Das Gutachten eines vom Vermieter beauftragten Sachverständigen nennt man Privatgutachten (Parteigutachten), weil es nicht vom Gericht beauftragt, sondern von einem Gutachter erstellt wird, den der Vermieter beauftragt und bezahlt.
Gutachten des Vermieters zur Begründung einer Mieterhöhung muss nicht richtig sein
Der Vermieter hat durch ein dem Mieterhöhungsschreiben beigefügtes vollständiges Privatgutachten lediglich formelle Voraussetzungen erfüllt:
- Die Mieterhöhung ist durch ein ordnungsgemäßes Privatgutachten lediglich formell begründet.
Mieterhöhung - Mieter ist mit Feststellungen im Gutachten nicht einverstanden
Stimmt der Mieter der verlangten Mieterhöhung nicht zu (oder macht nur eine Teilzustimmung) weil der Mieter mit den im Gutachten getroffenen Feststellungen nicht einverstanden ist, dann kann der Vermieter auf Zustimmung zur Mieterhöhung klagen.
Zustimmungsklage Mieterhöhung
Zustimmungsklage zur Mieterhöhung - Gericht prüft die Mieterhöhung, die verlangte Miete
Im Gutachten des Vermieters wird z.B. ausgeführt dass die ortsübliche Miethöhe je qm 8 € beträgt.
Um zu entscheiden, ob die ortsübliche Miete für die Wohnung tatsächlich, 8,00 € pro qm beträgt, greift das Gericht nicht auf das Privatgutachten, sondern auf andere Beweismittel zurück:
- Nämlich entweder einen Mietspiegel:
Mieterhöhung mit Mietspiegel auf ortsübliche Miete - oder das Gericht beauftragt selbst einen anderen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens:
Rechtsstreit mit dem Vermieter - Oft wird ein Gutachter beauftragt
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - Gutachter hat die Wohnung nicht besichtigt
- Die formelle Wirksamkeit eines mit einem Gutachten begründeten Mieterhöhung ist nicht davon abhängig, ob der Sachverständige die Wohnung des Mieters besichtigt hat.
Das Gutachten muss nur nachvollziehbare Aussagen für den Mieter über die tatsächliche ortsübliche Vergleichsmiete enthalten und die betreffende Wohnung richtigerweise für die Begründung des Mieterhöhungsverlangens gemäß der gesetzlichen Merkmale und Vergleichbarkeit einordnen.
Der Gutachter muss die notwendige Sachkunde haben. In der Regel sollten solche Gutachter langjährig tätig sein, auf viele Daten vieler Vermieter zu vielen Wohnungen zurückgreifen können und detaillierte Kenntnisse des örtlichen Wohnungsmarkts haben.
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