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Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen
Die Mieterhöhung des Vermieters in Richtung auf die ortsübliche Miete muss in Textform erfolgen und formelle Anforderungen erfüllen.
Formelle Anforderungen für Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete
Die Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete (die Textform ist ausreichend) sollte folgende Angaben enthalten, die zu prüfen sind:
- Die korrekte Angabe des Vermieters, bei mehreren Personen sind alle zu nennen, bei Gesellschaften die korrekte Bezeichnung der Gesellschaft,
- die korrekte Angabe des Vertreters, wenn der Vermieter die Erklärung nicht selbst abgibt.
Es kann erforderlich sein, dass dem Mieterhöhungsschreiben die entsprechende Originalvollmacht beigefügt ist - die korrekte Angabe der Mieter.
Bei mehreren Mietern sind das die Namen sämtlicher Mieter, die Vertragspartner sind, - die künftig verlangte Miete (den Erhöhungsbetrag muss der Vermieter nicht unbedingt angeben)
- die Aufforderung an den Mieter, der Mieterhöhung zuzustimmen (die Mieterhöhung wird durch Zustimmung des Mieters wirksam):
Zustimmung Mieterhöhung - Überlegungsfrist, wie viel Zeit für Mieter?
Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Keine Zustimmung als Mieter
Umstritten ist, ob auch die Ausgangsmiete, angegeben sein muss, und welche Anforderungen bei einer vereinbarten Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete bestehen.
Begründung des Vermieters für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete
- Wichtig:
Der Vermieter muss eine Begründung dafür liefern, dass die verlangte Miete ortsüblich sein soll. Dies kann erreicht werden durch:
Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete über Mietspiegel
- Angaben über die ortsübliche Miete aus dem Mietspiegel.
Diese Angaben müssen im Schreiben enthalten sein, falls ein qualifizierter Mietspiegel vorliegt.
- Ganz selten können Vermieter auf eine anerkannte Mietdatenbank zur Begründung der Mieterhöhung zurückgreifen.
Gibt es keinen Mietspiegel können auch Vergleichswohnungen genannt werden.
Mieterhöhung in Richtung ortsübliche Vergleichsmiete mit Vergleichswohnungen
Weitere Einzelheiten: Mieterhöhung über Vergleichswohnungen - der Vermieter hat hier vieles zu beachten:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen
Mieterhöhung mit vom Vermieter beauftragten Sachverständigengutachten
Der Vermieter begründet die Mieterhöhung mit einem privatem Sachverständigengutachten - ein solches Gutachten ist für Mieter nicht bindend:
Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Gutachten des Vermieters
Vergleichsmietenerhöhung - Angaben zu Drittmitteln
- Die Angaben zur Anrechnung von Drittmitteln, falls solche Mittel (öffentliche Förderung oder Mieterfinanzierung) in die Wohnung investiert wurden, müssen genannt werden.
Wenn das Mieterhöhungsverlangen des Vermieters formell nicht ausreichend ist
Eigentlich ist ein Mieterhöhungsverlangen, das nicht in allen Punkten diesen Anforderungen entspricht, formell unwirksam und kann damit nicht zu einer Mieterhöhung führen.
- Die Rechtsprechung sieht aber nicht immer bei einer fehlenden Angabe das Mieterhöhungsverlangen als formell unwirksam an, insbesondere bei der Angabe der Drittmittel gibt es Unklarheiten.
Vermieter muss das Schreiben zur Mieterhöhung nicht unterschreiben
Das Mieterhöhungsverlangen muss nicht original unterschrieben sein:
Mieterhöhung - Unterschrift des Vermieters
- Es muss auch keine Frist für die Zustimmung genannt sein, denn es gilt ohnehin die gesetzliche Zustimmungsfrist.
Wenn Sie Zweifel haben, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, sollten Sie unbedingt eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen!
Auch die inhaltlichen Anforderungen einer Mietererhöhung sollten Mieter prüfen
- Auch ein formell korrektes Zustimmungsverlangen führt nur dann zu einem Anspruch auf Zustimmung der Mietpartei, wenn auch die inhaltlichen Anforderungen erfüllt sind: Mieterhöhungsverlangen Vergleichsmiete - inhaltliche Anforderungen
- Wohnfläche im Rahmen einer verlangten Mieterhöhung prüfen:
Mieterhöhung - falsche Wohnfläche, Wohnungsgröße der Mietwohnung - - ggf. Miete zurückfordern, wenn die Wohnung kleiner ist, als im Mietvertrag steht:
Mieterhöhung - falsche Wohnfläche, Wohnungsgröße der Mietwohnung
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