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Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen

Die Mieterhöhung für eine Wohnung in Richtung auf die ortsübliche Miete muss formelle Anforderungen erfüllen, welche sind das?

Formelle Anforderungen für Mieterhöhung der Wohnung auf ortsübliche Vergleichsmiete

Für die Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete nach§ 558 BGB und § 558a BGB reicht die Textform aus. Sie sollte folgende Angaben enthalten, die zu prüfen sind:

Hinweis


Umstritten ist, ob auch die Ausgangsmiete, angegeben sein muss, und welche Anforderungen bei einer vereinbarten Inklusivmiete oder Teilinklusivmiete bestehen.

Begründung des Vermieters für die Mieterhöhung auf die ortsübliche Miete

Zur Art der Begründungen, die in Â§ 558a Abs. 2 BGB zugelassen sind, lesen Sie die nachfolgenden Erläuterungen.

Der Vermieter muss auch noch weitere Regeln beachten, siehe dazu die am Ende der Seite angesprochenen Anforderungen.

Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnung über einen Mietspiegel

Zur Begründung kann der Vermieter auf einen vorhandenen Mietspiegel Bezug nehmen, Vermieter müssen dann Angaben über die ortsübliche Miete aus dem Mietspiegel machen.

Dies kann z.B. so aussehen:
Die Mieterhöhung nimmt Bezug auf den aktuellen Mietspiegel der Stadt ___________________

Ihre Wohnung, Baujahr 1975 hat eine Wohnfläche von 59m² und wird wie folgt eingestuft:

Spalte K, bis 60 m²: Baujahr 1968 bis 1977 mit Bad und Sammelheizung

Die Einstufung erfolgt gemäß der mittleren Wohnlage. 

Die ortsübliche Vergleichsmiete für Wohnungen dieser Größe und Baujahr liegt zwischen ______________ und ______________ Euro je Quadratmeter.

Es ist nicht erforderlich, dass dem Schreiben der Mietspiegel beigefügt wird, wenn dieser allgemein zugänglich ist.

Tipp


Mieterhöhung in Richtung ortsübliche Vergleichsmiete mit Vergleichswohnungen

Gibt es keinen qualifizierten Mietspiegel, so können Vermieter auch Vergleichswohnungen benennen.

Weitere Einzelheiten: Mieterhöhung über Vergleichswohnungen - der Vermieter hat hier vieles zu beachten:
Vermieter kann Mieterhöhung mit Vergleichswohnungen begründen  

Mieterhöhung mit vom Vermieter beauftragten Sachverständigengutachten

Begründet der Vermieter die Mieterhöhung mit einem privatem Sachverständigengutachten, dann ist ein solches Gutachten für Mieter nicht bindend:
Mieterhöhung auf ortsübliche Miete - Gutachten des Vermieters  

Vergleichsmietenerhöhung - Angaben zu Drittmitteln müssen aus dem Schreiben hervorgehen

  • Die Angaben zur Anrechnung von Drittmitteln, falls solche Mittel (öffentliche Förderung oder Mieterfinanzierung) in die Wohnung investiert wurden, müssen genannt werden.

Mieterhöhungsverlangen des Vermieters ist formell nicht ausreichend 

Eigentlich ist ein Mieterhöhungsverlangen, das nicht in allen Punkten diesen Anforderungen entspricht, formell unwirksam und kann damit nicht zu einer Mieterhöhung führen.

  • Die Rechtsprechung sieht aber nicht immer bei einer fehlenden Angabe das Mieterhöhungsverlangen als formell unwirksam an, insbesondere bei der Angabe der Drittmittel gibt es Unklarheiten.

Vermieter müssen das Schreiben zur Mieterhöhung nicht unterschreiben

Das Mieterhöhungsverlangen muss nicht original unterschrieben sein: 
Mieterhöhung - Unterschrift des Vermieters 

  • Wenn Sie Zweifel haben, ob die formellen Anforderungen erfüllt sind, sollten Sie unbedingt eine fachkundige Beratung in Anspruch nehmen!

Auch die inhaltlichen Anforderungen einer Mietererhöhung sollten Mieter prüfen




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