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Ratgeber Untervermietung
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Mieterhöhung der Vergleichsmiete - Angabe des Betrags
Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, so ist im Schreiben der Mieterhöhung der Betrag der Erhöhung nicht gesondert anzugeben.
Vermieter muss nicht den den Betrag der Mieterhöhung angeben - Angabe neuer Miete reicht
Für eine wirksame Mieterhöhung ist es keine Voraussetzung, dass der Vermieter den Betrag der Erhöhung nennt.
Es ist ausreichend, wenn im Schreiben zur Mieterhöhung nur die Angabe des Betrages der neuen Gesamtmiete als Summe steht:
Die Mieterhöhung führt zu einer neuen Gesamtmiete von monatlich € 540,00.
Mieterhöhung für Mietwohnung auf ortsübliche Vergleichsmiete als Mieter prüfen
Oft lohnt sich eine Prüfung der Mieterhöhung.
- Der Vermieter muss bei seinem Mieterhöhungsverlangen formelle Anforderungen einhalten:
Mieterhöhung auf Vergleichsmiete - Formelle Anforderungen - Zu prüfen ist auch, ob die inhaltlichen Angaben richtig sind:
Mieterhöhungsverlangen Vergleichsmiete - inhaltliche Anforderungen - Der Vermieter muss die Kappungsgrenze einhalten, d.h. die Mieterhöhung auf die orstübliche Miete ist vielleicht nicht möglich:
Kappungsgrenze bei Mieterhöhung auf ortsübliche Vergleichsmiete
Überlegungsfrist zur Mieterhöhung zur Prüfung der Mieterhöhung nutzen​​​​​​
Insbesondere, wie hoch die ortsübliche Miete ist, ob die verlangte Miete der Ortsüblichkeit entspricht, gezahlt werden muss, sollte sorgfältig geprüft werden:
Ortsübliche Vergleichsmiete - es kommt auf die Art des Wohnraums an
Zur Prüfung der Mieterhöhung haben Mieter eine Überlegungsfrist:
Zustimmung Mieterhöhung Wohnung - Überlegungsfrist, wie viel Zeit?
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Ortsübliche Vergleichsmiete - Beschaffenheit der Wohnung maßgeblich
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Mietspiegel zeigt die ortsübliche Vergleichsmiete
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