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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
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Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhung durch Vereinbarung
Eine Mieterhöhung wegen Modernisierung kann durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter ausgeschlossen oder begrenzt sein.
Vermieter erhöhen nach einer Modernisierung in der Regel die Miete der Wohnung
Vermieter können nach einer Modernisierung die Miete erhöhen, entweder indem bei der nächsten Vergleichsmieterhöhung der bessere Ausstattungsstandard für die Wohnung angesetzt wird, oder meist dadurch, dass die Kosten der Modernisierung durch eine Modernisierungsumlage auf die Miete aufgeschlagen werden:
Modernisierungsmaßnahmen - Zeitpunkt der Mieterhöhung
Als Mieter eine geringere Modernisierungsmieterhöhung durch Vereinbarung erreichen
Eine solche Vereinbarung kann vor Beginn einer Modernisierungsmaßnahme mit dem Vermieter abgeschlossen werden. Dafür sollte dem Vermieter nachgewiesen werden, dass man wirtschaftlich nicht bzw. kaum in der Lage die zu erwartende Modernisierungsmieterhöhung zu zahlen.
In einer solchen Vereinbarung kann sogar die Modernisierungsmieterhöhung ganz ausgeschlossen werden.
Grundsätzlich: Besteht eine Vereinbarung, dass Mieterhöhungen wegen Modernisierung begrenzt (oder sogar ausgeschlossen) sind, dann gilt diese Vereinbarung.
Modernisierungsvereinbarung für Mietwohnung mit Vermieter
Mieterhöhung wegen Modernisierung - geringere Mieterhöhung mit Vermieter vereinbaren
Und es gibt auch für Vermieter einen wichtigen Grund für den Abschluss einer solchen Vereinbarung:
- Will der Vermieter zügig modernisieren, so kann durch die Vereinbarung sichergestellt werden, dass der Mieter die beabsichtigte Modernisierung duldet.
Duldung der Modernisierung - Zustimmung
Geringere Modernisierungsmieterhöhung in einer Modernisierungsvereinbarung vereinbaren
Wegen der vom Mieter geduldeten Modernisierung kann in der Modernisierungsvereinbarung die künftige geringere Miethöhe nach der erfolgten Modernisierung vereinbart werden.
Möglich ist auch, dass in der Vereinbarung für die Zukunft weitere modernisierungsbedingte Mieterhöhungen ausgeschlossen werden.
Eine solche Vereinbarung kann auch bereits bei Abschluss des Mietvertrags zustande gekommen sein.
wenn sich Mieter bei Abschluss des Mietvertrags gegen eine baldige Mieterhöhung wegen einer Modernisierung absichern konnten.
Begrenzung der Modernisierungsmieterhöhung durch Vereinbarung ist ausgeschlossen
Bereits aus der Modernisierungsankündigung ist oft zu ersehen, dass die künftige Miete wegen eines nicht ausreichenden Haushaltseinkommens nicht gezahlt werden kann.
- In der Modernisierungsankündigung müssen Vermieter angeben, um wie viel sich die Miete durch die Modernisierung erhöhen soll.
Modernisierung Mietwohnung - Angaben in Ankündigung - Besteht keine Möglichkeit durch eine Vereinbarung mit dem Vermieter die künftige Miete nach der Modernisierung zu begrenzen, dann sollten Mieter Härtegründe gegen die Modernisierungsmieterhöhung vorbringen.
Modernisierung - zu hohe künftige Miete - Härtegründe für Mieter - Härteeinwände müssen innerhalb der kurzen gesetzlichen Frist von Mietern gegenüber dem Vermieter vorgebracht werden.
Unter dem nachfolgenden Link finden Sie dafür auch einen Musterbrief:
Modernisierungsankündigung - Frist für Mitteilung Härtegründe - Zur Einhaltung der kurzen Frist ist es möglich, den Härteeinwand dem Vermieter mitzuteilen und auf die Bereitschaft für den möglichen Abschluss einer Modernisierungsvereinbarung (mit Mietbegrenzung) hinzuweisen.
Mieterhöhung nach Modernisierung - wirtschaftliche Härte
​​​​​​​Musterbrief für Mitteilung der wirtschaftlichen Härte:
Musterbrief - Finanzielle, wirtschaftliche Härte bei Modernisierung
Modernisierungsvereinbarung - zeitliche Begrenzung der Mieterhöhung wegen Modernisierung
Eine Begrenzung im Mietvertrag oder einer sonstigen Vereinbarung zwischen Vermieter und Mieter gilt grundsätzlich unbegrenzt, also solange der Mietvertrag besteht, wenn nichts anderes festgelegt ist.
- Schriftliche Vereinbarungen binden auch im Falle eines Verkaufs die nachfolgenden Vermieter, Eigentümer.
- Diese müssen sich an die Vereinbarung halten.
Eine Begrenzung durch öffentliche Förderung gilt meist nur für eine sogenannte "Bindungsdauer", die in dem Förderbescheid oder Fördervertrag festgelegt ist.
In einem Förderbescheid oder einen Fördervertrag zwischen einer öffentlichen Stelle (z.B. Land, Gemeinde, KfW) und dem Vermieter kann festgelegt sein, dass weitere Modernisierungen nur nach freiwilliger Zustimmung des Mieters durchgeführt werden können.
Bei öffentlichen Förderverträgen kann es darauf ankommen, ob diese Vereinbarung als "Vertrag zugunsten Dritter" bezeichnet wird, dort festgelegt ist, dass sich die Mieter selbst auf die Regelung berufen können. Andernfalls könnte nur die Förderstelle gegenüber dem Vermieter vorgehen.
Redaktion
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