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Mieterhöhung nach Modernisierung - Abzug von Drittmitteln

Erfolgt eine Mieterhöhung nach Modernisierung, durch Umlage der Modernisierungskosten oder auch durch Anhebung der Miete in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete, dann müssen Drittmittel abgezogen werden.

Mieterhöhung nach Vergleichsmiete oder durch Umlage der Modernisierungskosten

Eine modernisierte Wohnung hat eine bessere Ausstattung. Das schlägt sich dann auch meist in einer höheren ortsüblichen Vergleichsmiete nieder. Ein Vermieter hätte also bei der nächsten Mieterhöhung in Richtung auf die ortsübliche Vergleichs einen größeren Spielraum nach oben, § 558 BGB.
Mieterhöhung in Richtung ortsübliche Vergleichsmiete - Zustimmungsverlangen

Der Vermieter kann aber auch nach einer Modernisierung die aufgewendeten Kosten als Mieterhöhung auf die Miete umzulegen, § 559 BGB.
Mieterhöhung durch Umlage der Modernisierungskosten,

Zwischen diesen beiden Möglichkeiten gibt es ein Wahlrecht für Vermieter, der Vermieter kann sich also entscheiden, wie er die Miete erhöht.

Mieterhöhung nur für vom Vermieter aufgewendete Kosten der Modernisierung

Aber wenn nicht der Vermieter, sondern der Mieter selbst die Kosten der Modernisierung getragen hat (Mietermodernisierung, altersgerechter Umbau, auch Schaffung von Barrierefreiheit), dann darf der Vermieter dafür keine Mieterhöhung ansetzen.

Und auch Kosten, die dem Vermieter durch andere, insbesondere durch staatliche Stellen abgenommen worden sind, dürfen nicht bei der Mieterhöhung berücksichtigt werden. Deshalb verlangt das Gesetz in § 559a BGB, dass bei Mieterhöhungen wegen Modernisierung sogenannte Drittmittel abgezogen werden. Durch einen Abzug wird dann die Miete nicht so stark erhöht.

Modernisierung der Mietwohnung - Was versteht man unter Drittmitteln?

  • Unter Drittmitteln versteht man vor allem staatliche Fördergelder, die der Vermieter für Modernisierungsmaßnahmen am Haus oder an der Wohnung erhalten hat.
  • Es gab und gibt dazu die verschiedensten Förderprogramme. Vor allem geht es um Baukostenzuschüsse, zinsverbilligte Darlehen und Zuschüsse oder Darlehen zur Deckung laufender Aufwendungen, die der Vermieter erhalten hat, damit er modernisiert.
  • Abzuziehen sind aber auch Finanzierungsbeiträge, die die Mieter selbst geleistet haben, oder die ein anderer (z.B. die Krankenkasse) für sie gezahlt hat.

Drittmittel sollen dem Mieter zugute kommen, die Miete senken

Diese Leistungen sollen bei Mieterhöhungen dem Mieter zugute kommen, und zwar
nicht nur bei Erhöhung der Miete durch Umlage der Modernisierungskosten:
Mieterhöhung durch Umlage der Modernisierungskosten,

sondern auch bei der Vergleichsmietenerhöhung, also der Erhöhung der Miete in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete:
Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - die Beschaffenheit der Wohnung ist maßgeblich.

Die Einzelheiten dazu sind sehr kompliziert, so dass Sie sich - wenn Sie meinen, dass dieser Fall für Ihre Wohnung in Frage kommt - um fachkundige Beratung kümmern sollten.


Redaktion


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