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Was ist die ortsübliche Vergleichsmiete?

Die ortsübliche Vergleichsmiete ist die Miete, die für vergleichbaren Wohnraum, für vergleichbare, nicht preisgebundene Wohnungen in der Gemeinde, Stadt üblich ist. 

Die ortsübliche Vergleichsmiete - üblicher Mietpreis für Wohnungen am Wohnort

Die ortsübliche Vergleichsmiete stellt den am Ort üblichen Mietpreis, die ortsübliche Miete dar. 

Für die Ermittlung bzw. Heranziehung der ortsüblichen Vergleichsmiete für Wohnraum ist es wesentlich, dass die Wohnungen in der Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage und auch die energetischen Voraussetzungen vergleichbar sind.
​​​​​​​Ortsübliche Vergleichsmiete - es kommt auf die Art des Wohnraums an.

Die ortsübliche Vergleichsmiete für eine Mieterhöhung kann vor Gericht festgestellt werden 

Will der Vermieter die Miete anheben, dann spielt die ortsübliche Vergleichsmiete eine Rolle.

In einem bestehenden Mietverhältnis darf der Vermieter – außer im Falle einer Modernisierungsumlage – keine Mieterhöhung verlangen, wenn die gezahlte Miete schon der ortsüblichen Vergleichsmiete entspricht oder sie bereits übersteigt.

Bei Uneinigkeit über die ortsübliche Vergleichsmiete kann auch ein Gericht die Miethöhe feststellen:

Mieterhöhung des Vermieters - Mieterhöhungsverlangen auf die ortsübliche Vergleichsmiete

Im Mieterhöhungsverlangen muss der Vermieter Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete machen. Hier kann er auch Bezug nehmen auf:

Neuer Mietvertrag - die ortsübliche Vergleichsmiete

Auch bei der Neuvermietung kann die ortsübliche Vergleichsmiete eine Rolle spielen:

Neuvermietung - Wie hoch darf die Miete sein, wenn die Mietpreisbremse gilt?

Mieterhöhung - Kappungsgrenze muss beachtet werden

Der Vermieter muss bei Erhöhungen in Richtung auf die ortsübliche Vergleichsmiete die Kappungsgrenze beachten. Das heißt, er kann möglicherweise nicht gleich die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen, insbesondere in Gebieten mit besonderem Wohnbedarf.



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