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Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt
In den Gebieten mit besonderem Wohnbedarf kann die Miete bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (Mieterhöhung) nur um 15 % in drei Jahren erhöht werden (dadurch wird die Kappungsgrenze abgesenkt).
Voraussetzung ist eine Landesverordnung Ihres Bundeslandes: Gebiete mit besonderem Wohnbedarf sind für die Städte Hamburg und Berlin und darüber hinaus in vielen Bundesländern für weitere Gemeinden festgelegt worden.
Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht die Liste, in welchen Städten diese besondere Regelung gilt.
Das betrifft die Mieterhöhung im laufenden Mietvertrag.
Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
Ab 1.6.2015 kann auch die Miete bei Neuvermietung für bestimmte Gemeinden begrenzt werden - sogenannte Mietpreisbremse.
Hierfür muss aber zunächst das jeweilige Bundesland durch eine Verordnung festlegen, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse angewendet wird.
Schauen Sie auch, welche weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten sind.
Und wie Ihre schriftliche Rüge aussehen muss: Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters
Allgemeine Mietbegrenzungen
Grundsätzlich gelten darüber hinaus weiterhin die Vorschriften über Mietüberhöhung und Mietwucher, Diese werden aber in der Praxis so gut wie nicht angewandt.
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