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Mieterhöhung - Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt
In den Gebieten mit besonderem Wohnbedarf kann die Miete bei der Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete (Mieterhöhung) nur um 15 % in drei Jahren erhöht werden (dadurch wird die Kappungsgrenze abgesenkt).
Kappungsgrenze bei Mieterhöhung
Innerhalb eines bestehenden Mietvertrags darf der Vermieter Mieterhöhungen zur Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete verlangen. Diese Mietsteigerung darf aber innerhalb von drei Jahren nie mehr betragen als 30 %, sogenannte Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB.
Niedrigere Kappungsgrenze bei angespanntem Wohnungsmarkt
Für Gebiete mit angespanntem Wohnungsmarkt ist diese Kappungsghrenze herabgesetzt:
- Dort darf die Miete innerhalb von drei Jahren nur um maximal 15 % steigen, § 558 Abs. 3 BGB.
Voraussetzung ist eine Landesverordnung Ihres Bundeslandes: Gebiete mit besonderem Wohnbedarf sind für die Städte Hamburg und Berlin insgesamt und darüber hinaus in vielen Bundesländern für weitere Gemeinden festgelegt worden.
Der Deutsche Mieterbund veröffentlicht die Liste, in welchen Städten diese besondere Regelung gilt.
Das betrifft die Mieterhöhung im laufenden Mietvertrag.
Neuvermietung in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt
Ab 1.6.2015 kann auch die Miete bei Neuvermietung für bestimmte Gemeinden begrenzt werden - sogenannte MietprLink eisbremse.
Hierfür muss aber zunächst das jeweilige Bundesland durch eine Verordnung festlegen, in welchen Gemeinden die Mietpreisbremse angewendet wird.
Schauen Sie auch, welche weiteren Voraussetzungen und Ausnahmen zu beachten sind.
Und wie Ihre schriftliche Rüge aussehen muss: Mietpreisbremse - qualifizierte Rüge des Mieters
Allgemeine Mietbegrenzungen
Grundsätzlich gelten darüber hinaus weiterhin die Vorschriften über Mietüberhöhung und Mietwucher, Diese werden aber in der Praxis so gut wie nicht angewandt.
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