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Teilinklusivmiete - Bedeutung für Mietvertrag der Mietwohnung

Eine Teilinklusivmiete liegt vor, wenn im Mietvertrag der Wohnung neben der Nettomiete nur ein Teil der Nebenkosten separat aufgeführt ist. Gemäß des Mietvertrages wird dann auch nur über die aufgeführten Betriebskosten vom Vermieter abgerechnet, weil andere Betriebskosten in der Teilinklusivmiete enthalten sind.

Abgrenzung der Teilinklusivmiete von der Nettomiete und einer Inklusivmiete

Abzugrenzen ist die Teilinklusivmiete einerseits von

Mietvertrag der Wohnung - Zusammensetzung der Miete - Vertragsänderungen prüfen

Bei der vereinbarten Teilinklusivmiete werden nur einzelne Betriebskosten abgerechnet, andere sind bereits in der vereinbarten Grundmiete enthalten. In der Regel ist dann für einen Teil der kalten Betriebskosten ein pauschaler Betrag vereinbart, welcher in der Miete enthalten ist.

Beispiel für eine vereinbarte Teilinklusivmiete im Mietvertrag der Wohnung

Hier ein Beispiel für eine vereinbarte Teilinklusivmiete für eine Mietwohnung:

Beispiel

Im Mietvertrag kann stehen: 

"Die Miete beträgt 650,00 €. Des weiteren trägt der Mieter die Heizkosten und die Kosten für den Kabelanschluss gesondert." 

Bedeutung der Teilinklusivmiete für die Wohnung - manche Kosten sind in der Miete enthalten

Bei der vorstehend angegebenen Vereinbarung im Mietvertrag handelt es sich um eine Teilinklusivmiete:

Mit Ausnahme der Heizkosten und der Kosten für den Kabelempfang sind alle weiteren Kosten für die Wohnung in der Miete von 650,00 €  enthalten, werden also nicht gesondert erhoben oder als Betriebskosten abgerechnet.

Bruttokaltmiete für die Wohnung ist auch eine Teilinklusivmiete

Sind außer den Kosten für zentrale Beheizung und Warmwasserbereitung sämtliche Betriebskosten enthalten, dann ist das auch eine Teilinklusivmiete, man spricht aber meist - weil das genauer ist - von einer Bruttokaltmiete.  Der Gegensatz hierzu ist die Kaltmiete, das ist die Miete ohne Heizkosten und Warmwasserkosten.

Mieterhöhung bei der Teilinklusivmiete - Nettokaltmiete ist die Grundlage

Will der Vermieter eine Mieterhöhung durchführen, so ist in der Regel die Nettokaltmiete die Ausgangsmiete, gerade wenn auf einen Mietspiegel Bezug genommen wird.

Die Nettokaltmiete enthält überhaupt keine Betriebskosten, weder für Heizkosten noch für Warmwasserkosten, noch für sonstige Kosten der Bewirtschaftung.

  • Wenn eine Teilinklusivmiete vereinbart ist, muss also für eine Mieterhöhung zunächst einmal die Nettokaltmiete berechnet werden, indem alle enthaltenen Nebenkosten herausgerechnet werden.

Mieterhöhung ortsübliche Vergleichsmiete - richtige Ausgangsmiete 



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