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Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes
Der Begriff der Inklusivmiete im Mietrecht
Wenn im Mietvertrag steht:
Die Miete für die Wohnung beträgt 500,00 €, und keine weiteren Zahlungspflichten vereinbart sind, dann ist das eine Inklusivmiete:
- Alle Kosten für die Wohnung sind in der Miete in Höhe von 500,00 € enthalten.
Andere Regelungen:
Vereinbarung über kalte Betriebskosten
Vereinbarung über warme Betriebskosten (Heizung, Warmwasser)
Inklusivmiete darf die Heizkosten normalerweise nicht enthalten
Wenn die Wohnung eine Zentralheizung hat, der Vermieter für die Beheizung sorgt, dürfen die Heizkosten nicht in der Inklusivmiete enthalten sein.
- Eine solche Inklusivmiete ist nach der Heizkostenverordnung in aller Regel unzulässig, die Heizkosten müssen gesondert ausgewiesen sein und verbrauchsabhängig abgerechnet werden:
Keine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzung um 15% - Eine Ausnahme davon besteht, wenn es sich um die Vermietung einer zentral beheizten Wohnung in einem Zweifamilienhaus handelt.
Wenn alle anderen Betriebskosten in der Miete enthalten sein sollen, liegt eine sogenannte Teil-Inklusivmiete vor, die identisch ist mit der Bruttokaltmiete.
Pauschalmieten, Inklusivmieten bei Untermietverträgen, Untermietverhältnissen
Eine Pauschalmiete bzw. Inklusivmiete ist vereinbart, wenn mit der monatlichen Mietzahlung sämtliche Mietnebenkosten bezahlt werden.
- Zulässige Inklusivmieten (Pauschalmieten) sind in Untermietverhältnissen sehr häufig. Oft sind dann auch nicht nur sämtliche Betriebskosten enthalten, sondern auch Kosten für Strom, Telefon, Internet.
Vereinbarung einer Inklusivmiete, Pauschalmiete
Echte Inklusivmieten, dann auch mit Einschluss der Kosten für Heizung und Warmwasser und auch Stromverbrauch, kommen vor allem bei einer Zimmervermietung, Untervermietung einzelner Zimmer, bei Wohngemeinschaften und in Ferienwohnungen vor, auch bei Vermietungen von Wohnraum zu vorübergehendem Gebrauch.
Im Übrigen sind sie ungebräuchlich und rechtlich dann auch oft nicht zulässig.
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