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Heizkostenabrechnung nicht nach Verbrauch - Kürzung um 15%

Rechnet der Vermieter die warmen Betriebskosten - Kosten für Heizung und Warmwasser  in der zu erstellenden Heizkostenabrechnung nicht ordentlich verbrauchsabhängig ab, dann können Mieter die auf die Wohnung entfallenden Kosten um 15% kürzen.

Verbrauchsabhängige Abrechnung von Heizkosten,  warmen Betriebskosten 

Die Heizkostenverordnung legt fest, dass der Vermieter bei Wohnungen, die vom Vermieter mit Heizwärme und ggf. auch mit Warmwasser versorgt werden, diese Kosten verbrauchsabhängig erfassen muss.

Heizkostenabrechnung für die Wohnung - Umlage der Kosten nur zum Teil nach der Wohnfläche

Zwar wird immer ein Anteil der Kosten auch nach der / den Wohnflächen verteilt:

  • aber mindestens 50 % der Kosten müssen nach dem erfassten Verbrauch jeder Wohnung verteilt werden. Damit soll den Mietern die Möglichkeit gegeben werden, zu einem insgesamt möglichst sparsamen Verbrauch beizutragen.
  • In manchen Fällen kann auch verlangt werden, dass 70 % der Kosten nach dem Verbrauch umgelegt werden. Einzelheiten dazu finden Sie hier.

Die Heizkostenverordnung regelt auch näher, wie der Vermieter den Verbrauch messen muss.

Kürzung der Heizkostenabrechnung - keine ordentliche verbrauchsabhängige Berechnung

  • Wenn der Vermieter gegen diese Regelungen verstößt, der Verbrauch in den verschiedenen Räumen nicht korrekt erfasst wird, z.B. weil keine Erfassungsgeräte (Heizkostenverteiler) vorhanden sind, und dem Mieter also aufgrund nicht ordentlicher Erfassung eine Abrechnung erteilt, dann hat der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 %. Auch dies steht in der Heizkostenverordnung.

Bundesgerichtshof zu Kürzung der Heizkostenabrechnung um 15 Prozent

Der Bundesgerichtshof hat 2016 nochmals entschieden, wie diese Kürzung zu berechnen ist: 

  • Mieter müssen lediglich in der fehlerhaften Abrechnung feststellen, welche anteiligen Kosten für die Wohnung angegeben sind. Diese Kosten können um 15 % gekürzt werden.
Hinweis


Nicht immer ist eindeutig, ob die Kosten korrekt verbrauchsabhängig angesetzt worden sind. Bei Zweifeln lassen Sie die Abrechnung fachkundig prüfen.

  • Im Zweifamilienhaus muss die Abrechnung nicht verbrauchsabhängig erfolgen:

Heizkostenabrechnung falsch berechnet - Kürzung um 15 Prozent 


Redaktion


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