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Heizkostenabrechnung der Mietwohnung - Kosten Schornsteinfeger

Ist die Mietwohnung an die Zentralheizung mit oder ohne zentrale Warmwasserbereitung angeschlossen, dann gehören die Kosten der Schornsteinfegerarbeiten zu den Heizkosten bzw. Warmwasserkosten. Bei Einzelheizung gehören sie zu den kalten Betriebskosten.

Schornsteinfegerkosten als umlegbare Betriebskosten für die Wohnung

Ist mietvertraglich vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann können auch die Schornsteinfegerkosten auf die Mieter umgelegt werden.

Dabei ist zu unterscheiden:

Die Unterscheidung ist notwendig, weil für zentral beheizte Wohnungen Kosten zu mindestens 50 % nach dem anteiligen Verbrauch für die jeweilige Wohnung abzurechnen sind.

Schornsteinfegerarbeiten als Betriebskosten der Heizkostenabrechnung

Schornsteine müssen regelmäßig gereinigt und überprüft werden. Die Schornsteinfeger müssen aber auch die Sicherheit von Schornsteinen und Abgasanlagen prüfen und die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte für Feinstaub und CO2 kontrollieren.

Die dadurch entstehenden Kosten werden Mietern meist als Betriebskosten belastet.

Sammelheizung, Zentralheizung, zentrale Warmwasserbereitung - warme Betriebskosten

Die Kosten gehören zu den sogenannten warmen Betriebskosten, wenn über die Schornsteine die Zentralheizung oder Warmwasserbereitung betrieben wird, und die jeweilige Wohnung an diese Heizung angeschlossen ist.

Sie finden sich dann in der Heizkostenabrechnung / Abrechnung über Warmwasserkosten.

Abrechnungsmaßstab für Schornsteinfegerkosten bei Zentralheizung

Schornsteinfegerkosten werden teilweise als Grundkosten über die anteilige Fläche, teilweise mit den Verbrauchskosten auf die jeweilige Wohnung umgelegt.

Ein Vorwegabzug für Gewerbeflächen ist meist nicht nötig, weil Gewerbebetriebe hier meist keine besonders hohen Kosten verursachen.

Abrechnungsmaßstab für Schornsteinfegerkosten bei Einzelheizung

Gibt es keine Zentralheizung, Sammelheizung, zentrale Warmwasserversorgung, oder ist die jeweilige Wohnung nicht daran angeschlossen, dann werden die Schornsteinreinigungskosten über die sogenannten kalten Betriebskosten umgelegt.

Meist ist vereinbart, dass die Kosten nach der anteiligen Wohnfläche umgelegt werden. Dies ist auch der Maßstab, wenn gar nichts näheres vereinbart ist. Möglich ist auch ein anderer Verteilerschlüssel, z.B. eine Umlage z.B. nach der Personenzahl, die in der jeweiligen Wohnung wohnt ("Verteilung nach Köpfen"). Es kann auch vereinbart werden, dass ein Mieter die Reinigung eines bestimmten Schornsteins allein zu tragen hat, z.B. wenn ein Kaminofen betrieben wird, für den ein Schornstein reserviert ist.


Redaktion


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