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Warme Betriebskosten Wohnung - Abrechnung mit Verbrauchserfassung

Heizkosten und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet und verteilt werden. 

Warme Betriebskosten, Heizkosten, Warmwasser: Heizkostenverordnung

Muss der Vermieter nach dem Mietvertrag für Heizung und / oder Warmwasser sorgen, dann müssen die Kosten dafür, die sogenannten warmen Betriebskosten vom Vermieter auf die Mieter umgelegt, verteilt werden. Maßgeblich dafür ist die Heizkostenverordnung.

Abrechnung über warme Betriebskosten, Betriebskostenabrechnung

Die insgesamt angefallenen Kosten für warme Betriebskosten, also für die Lieferung von Heizung oder für Warmwasser (oder beides), durch den Vermieter, sollen technisch korrekt und gerecht auf die Mieter verteilt werden. Meist werden monatliche Vorauszahlungen vom Mieter gezahlt, über die dann nach dem Jahresende eine Abrechnung erteilt wird.

  • Grundsatz der Heizkostenverordnung ist: Die Kosten sind möglichst entsprechend dem Verbrauch abzurechnen, § 6 HeizkostenVO.

Heizkosten und Warmwasserkosten sind in der Regel verbrauchsabhängig abzurechnen

Dazu müssen im ganzen Haus für jede nutzbare Einheit, ob Wohnung oder Gewerberaum, der Heizwärmeverbrauch und der Warmwasserverbrauch jedes Mieters gemessen und regelmäßig abgelesen werden. 

Inzwischen gibt es mehrere Messtechniken für die Verbrauchserfassung, die alle mehr oder minder zuverlässig sind.

Beim Funkablesesystem braucht der Ableser keinen Zutritt zur Wohnung mehr.

Ist eine Verbrauchserfassung vorgesehen, aber nicht möglich - z.B. weil Sie den Ableser nicht einlassen - dann kommt auch eine Schätzung der Heizkosten in Betracht:
Heizkostenabrechnung - Schätzung von Heizkosten 

Keine verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten - es gibt Ausnahmen

  • Es gibt nach der Heizkostenverordnung auch einige Ausnahmen von der Pflicht des Vermieters zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von warmen Betriebskosten, z.B. bei einer Untervermietung, oder für Wohnraum in Wohnheimen etc.


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