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Warme Betriebskosten Wohnung - Abrechnung mit Verbrauchserfassung
Heizkosten und Warmwasserkosten müssen nach der Heizkostenverordnung in der Regel verbrauchsabhängig abgerechnet und verteilt werden.
Heizkosten und Warmwasserkosten sind in der Regel verbrauchsabhängig abzurechnen
Dazu müssen im ganzen Haus für jede nutzbare Einheit, ob Wohnung oder Gewerberaum, der Heizwärmeverbrauch und der Warmwasserverbrauch jedes Mieters gemessen und regelmäßig abgelesen werden.
Inzwischen gibt es mehrere Messtechniken für die Verbrauchserfassung, die alle mehr oder minder zuverlässig sind.
Beim Funkablesesystem braucht der Ableser keinen Zutritt zur Wohnung mehr.
Ist eine Verbrauchserfassung vorgesehen, aber nicht möglich - z.B. weil Sie den Ableser nicht einlassen - dann kommt auch eine Schätzung der Heizkosten in Betracht:
Heizkostenabrechnung - Schätzung von Heizkosten
Für verbrauchsabhängige Abrechnung der Heizkosten können Ausnahmen bestehen
- Es gibt nach der Heizkostenverordnung auch einige Ausnahmen von der Pflicht des Vermieters zur verbrauchsabhängigen Abrechnung von warmen Betriebskosten, z.B. bei einer Untervermietung, in Wohnheimen etc.
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