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Heizkostenabrechnung - Eichung Wärmezähler - Zähler nicht geeicht

Der Wärmeverbrauch der einzelnen Räume in Wohnungen wird sehr oft durch Wärmezähler gemessen. Die Messung bzw. das Ableseergebnis solcher Zähler gilt als Nachweis für den Wärmeverbrauch und ist dann die Grundlage für die Heizkostenberechnung, die Erstellung der Heizkostenabrechnung.

Eichung des Wärmezählers als Nachweis für die Messung des Wärmeverbrauchs 

  • Der Nachweis ist nur dann gegeben, wenn der Wärmezähler ordentlich geeicht ist, also überprüft wurde, ob er korrekt misst. 

Eichzeitpunkt für Wärmezähler im Eichgesetz - Grundlage für das Abrechnen der Heizkosten

Das Mess- und Eichgesetz bestimmt, dass Wärmezähler alle fünf Jahre geeicht werden müssen.

Der Eichzeitpunkt ist auf dem Zähler festgehalten.

Die Frist endet immer erst am Ende des entsprechenden Kalenderjahres. Der Vermieter kann auch den Zähler gegen einen frisch geeichten austauschen.

Abrechnung von Heizkosten - Eichung des Wärmezählers ist abgelaufen

  • Wurde das Eichen versäumt, so sollten Sie sich dazu fachlich beraten lassen, ob Sie die Heizkostenabrechnung in der vorliegenden Form anerkennen.

Mieter können sich auf § 37 Abs. 1 MessEG berufen. Danach ist es verboten ungeeichte Messgeräte zu verwenden.

Abrechnung von Betriebskosten mit Messergebnissen von ungeeichten Wärmezählern

Kann der Vermieter jedoch den Nachweis erbringen, dass die nicht geeichten Zähler korrekt messen, dann darf das Messergebnis verwendet werden.

Für die Richtigkeit einer Abrechnung über die Heizkosten kommt es nur darauf an, dass der Wärmeverbrauch richtig erfasst ist.



Redaktion


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