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Vorauszahlung für Heizkosten, Warmwasserkosten der Wohnung

In den meisten Mietverträgen für Wohnungen (oder einer späteren Vereinbarung) ist festgelegt, dass Mieter Vorauszahlungen für Heizkosten und Warmwasserkosten (Heizkostenvorschüsse) zahlen müssen.

Vorauszahlungen für Heizkosten gehören zur Miete der Wohnung

Es ist unbedingt zu beachten: die Vorauszahlungen gehören zur „Miete“.

Vereinbarung über Vorauszahlung, Vorschuss für Heizkosten, Warmwasserkosten für Wohnung

Um festzustellen, ob die verlangte Vorauszahlung zu Recht vom Vermieter verlangt wird, ist zu prüfen, wo diese Vereinbarung festgelegt wurde.


Vereinbarung zur Zahlung von Heizkostenvorschüssen steht meist im Mietvertrag der Wohnung

In den meisten Mietverträgen werden die Vorschüsse im Mietvertrag vereinbart:
Vereinbarung im Mietvertrag über Heizkosten, Warmwasserkosten   

Über Betriebskostenvorauszahlungen, Vorschüsse muss der Vermieter abrechnen

Der Vermieter muss über die erhaltenen Heiz- und Warmwasserkostenvorschüsse jährlich abrechnen, und zwar innerhalb der Abrechnungsfrist, innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode:
Heizkostenabrechnung - Vermieter muss rechtzeitig abrechnen 

Vermieter rechnet nicht ab - Vorauszahlungen einbehalten?

Rechnet der Vermieter nicht ab, dann kann es sinnvoll sein, die Vorschüsse einzubehalten.
Das darf aber nicht zu lange geschehen, und der Vermieter sollte darauf ausdrücklich hingewiesen werden.

Keine Heizkostenabrechnung für Wohnung - Einbehalt Vorauszahlungen 



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