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Vorauszahlung für Heizkosten, Warmwasserkosten der Wohnung
In den meisten Mietverträgen für Wohnungen (oder einer späteren Vereinbarung) ist festgelegt, dass Mieter Vorauszahlungen für Heizkosten und Warmwasserkosten (Heizkostenvorschüsse) zahlen müssen.
Vorauszahlungen für Heizkosten gehören zur Miete der Wohnung
Es ist unbedingt zu beachten: die Vorauszahlungen gehören zur „Miete“.
- Bleiben Mieter Heizkostenvorauszahlungen schuldig, die der Vermieter verlangen kann, dann entsteht damit ein „Mietrückstand“ (Mietschuld) - das kann zur fristgemäßen oder fristlosen Kündigung führen:
Mietschulden - fristlose, fristgemäße Kündigung Mietvertrag möglich
Was ist, wenn der Vermieter keine Heizkostenabrechnung erstellt. Können dann die Vorschüsse einbehalten werden?
Keine Heizkostenabrechnung für Wohnung - Einbehalt Vorauszahlungen
Vereinbarung über Vorauszahlung, Vorschuss für Heizkosten, Warmwasserkosten für Wohnung
Um festzustellen, ob die verlangte Vorauszahlung zu Recht vom Vermieter verlangt wird, ist zu prüfen, wo diese Vereinbarung festgelegt wurde.
Vereinbarung zur Zahlung von Heizkostenvorschüssen steht meist im Mietvertrag der Wohnung
In den meisten Mietverträgen werden die Vorschüsse im Mietvertrag vereinbart:
Vereinbarung im Mietvertrag über Heizkosten, Warmwasserkosten
- Die Vereinbarung kann auch in einer späteren Vereinbarung erfolgt sein:
Vertragsänderung der Vereinbarung für Heizkosten und Warmwasserkosten - Will der Vermieter die Vorauszahlungen gegenüber Ihrer bisherigen Zahlung erhöhen:
Darf der Vermieter die Heizkostenvorauszahlungen erhöhen? - Oder verweist Ihr Vermieter darauf, dass neue Betriebskosten entstanden seien:
Vermieter will neue Betriebskosten einführen - Wann muss der Vermieter die Vorauszahlungen senken:
Miete senken, wenn Betriebskosten sinken
Über Betriebskostenvorauszahlungen, Vorschüsse muss der Vermieter abrechnen
Der Vermieter muss über die erhaltenen Heiz- und Warmwasserkostenvorschüsse jährlich abrechnen, und zwar innerhalb der Abrechnungsfrist, innerhalb eines Jahres nach dem Ende der Abrechnungsperiode:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss rechtzeitig abrechnen
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