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Ratgeber Untervermietung
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Frist für die Heizkostenabrechnung muss der Vermieter einhalten
Für die Heizkostenabrechnung der Wohnung besteht eine Abrechnungsfrist: Der Vermieter muss gegenüber Mietern über die warmen Betriebskosten innerhalb eines Jahres abrechnen.
Vorauszahlungen für Heizkosten - Erstellung der Heizkostenabrechnung ist Pflicht
Meist müssen Mieter monatliche Vorauszahlungen für Heizkosten zahlen, oft auch für Warmwasserkosten. Der Vermieter muss über solche Vorauszahlungen abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB.
Ergibt sich aus der Heizkostenabrechnung ein Guthaben: Ein Guthaben hat der Vermieter zu überweisen. Erfolgt keine Überweisung, dann können Mieter eine Verrechnung mit der Miete vornehmen:
Heizkostenguthaben - Verrechnung mit Mietzahlung der Wohnung.
Ergibt sich eine Nachzahlung, bis wann ist diese zu überweisen?
Nachforderung für Betriebskosten Wohnung - Frist für Nachzahlung.
Abrechnung muss innerhalb der Abrechnungsfrist beim Mieter sein
Die Abrechnung muss spätestens am letzten Tag der Abrechnungsfrist bei Ihnen als Mieter / Mieterin eingegangen sein:
Zeitpunkt der Zustellung von Briefen - Nachweis des Zugangs wichtig.
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung.
Heizkostenabrechnung wurde zu spät geschickt - was ist mit Guthaben oder Nachforderungen?
- Wird vom Vermieter die gesetzliche Abrechnungsfrist von 12 Monaten nicht eingehalten, dann sind Mieter zur Zahlung einer Nachforderung, die sich aus dieser Abrechnung ergibt, nicht verpflichtet.
- Weist eine verspätet zugegangene Abrechnung ein Guthaben aus, so steht dieses Mietern trotzdem immer zu:
​​​​​​​Vermieter zahlt Betriebskostenguthaben nicht aus - was tun?
Abrechnung warme Betriebskosten - wenn das Kalenderjahr die Abrechnungsperiode ist
Wann die Abrechnungsfrist endet, richtet sich danach, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist:
Abrechnungsperiode für warme Betriebskosten ist meist das Kalenderjahr.
Ist das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode vereinbart, dann endet die Abrechnungsfrist am 31.12. des folgenden Jahres.
Die Heizkosten und Warmwasserkosten für ein zurückliegendes Kalenderjahr müssen bis zum 31.12. des Folgejahres abgerechnet werden:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter muss Ausschlussfrist beachten
Heizkostenabrechnung - es ist eine andere Abrechnungsperiode als das Kalenderjahr vereinbart
Ist eine andere Abrechnungsperiode vereinbart, dann endet die Abrechnungsfrist wiederum ein Jahr später, am Monatsletzten.
Vereinbart ist eine Abrechnungsperiode vom 1.5. eines Jahres bis zum 30.4. des Folgejahres.
Dann muss die Abrechnung für die Heizkosten und Warmwasserkosten der Abrechnungsperiode 2021/2022 bis zum 30. April 2023 vorgelegt werden.
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