Musterbriefe, Mustervorlagen
Registrierte Nutzer haben kostenlosen Zugriff auf alle
- Musterbriefe
- Protokolle
- Tabellen
- Checklisten
- Musterverträge
​​​​​​​eBooks
Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
- Untermietvertrag:
Rechte der Untermieter,
Rechte der Hauptmieter 2,99 € - Untervermieten als Mieter
3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
- Kündigung des Untermietvertrags 3,49 €
Leseproben und Bestellung:
​​​​​​​eBook Reader sind kostenlos erhältlich.
Fachkundige Autoren
- Veröffentlichen Artikel
- Zeigen ihr Fachwissen
- Haben eine Autorenseite​​​​​​​
Anwalt finden
Heizkostenabrechnung falsch berechnet - Kürzung um 15 Prozent
Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Kürzung von Heizkosten bei einer falschen Heizkostenabrechnung:
Rechnet der Vermieter die Kosten für Heizung und Warmwasser nicht ordentlich nach Verbrauch ab,
- dann kann der Mieter von der Heizkostenabrechnung für seine Wohnung 15 Prozent abziehen.
- Heizkostenabrechnung - Vermieter muss Richtigkeit beweisen
Eine falsche Abrchnung ergibt sich z.B., wenn der Vermieter die Heizkosten nicht verbrauchsabhängig abrechnet, sondern die Abrechnung nur nach der Wohnfläche vornimmt.
- Eine Ausnahme besteht im Zweifamilienhaus, siehe am Ende dieses Beitrags.
Vermieter muss 50 bis 70 Prozent der Heizkosten nach Verbrauch abrechnen
Die Pflicht, Wärmekosten verbrauchsabhängig abzurechnen, steht in der Heizkostenverordnung.
- Dort ist festgelegt, dass der Mieter ein Kürzungsrecht von 15 % hat, wenn der Vermieter nicht ordentlich verbrauchsabhängig abrechnet.
Kürzung einer Heizkostenabrechnung um 15 Prozent - welcher Betrag wird gekürzt?
- Unklar war, wonach diese Kürzung zu berechnen ist.
Das hat der BGH am 20.1.2016 (Az. VIII ZR 329/14) entschieden:
Der Mieter muss nur in der fehlerhaften Abrechnung schauen, welche Kosten dort für seine Wohnung angegeben sind.
Von diesen Kosten kann er dann 15 % abziehen.
Nicht verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung - Kürzung für die Wohnung um 15 Prozent
Hat man den sich neu ergebenden Betrag für die Heizkosten errechnet, dann werden diesem Betrag die Vorauszahlungen gegenübergestellt. Daraus ergibt sich dann entweder eine geringere Nachzahlung oder sogar ein Guthaben, das der Vermieter erstatten muss. Auch eine Verrechnung eines Guthabens ist für Mieter möglich.
Heizkostenguthaben für Wohnung - Verrechnung mit Mietzahlung
Heizkostenabrechnung für Zweifamilienhaus erfolgt nicht nach der Heizkostenverordnung
Teilen sich Mieter und Vermieter in einem Zweifamilienhaus die beiden Wohnungen, dann muss nicht nach der Heizkostenverordnung abgerechnet werden.
- Eine Abrechnung zu 100 Prozent nach Verbrauch ist möglich, wenn dies mietvertraglich vereinbart ist.
Redaktion
Durch Klick auf einen Tag erhalten Sie Inhalte zum Stichwort: