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Heizkostenabrechnung, Warmwasserkosten - Betriebskosten abrechnen
Werden Vorauszahlungen für Heizkosten und Warmwasserkosten gezahlt, dann muss Ihr Vermieter jährlich über diese Vorschüsse für die warmen Betriebskosten abrechnen, die Heizkostenabrechnung vorlegen.
Der Vermieter muss die Abrechnungsfrist einhalten. Sie läuft ein Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ab.
Dabei kommt es darauf an, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist:
- Es ist oft das Kalenderjahr, kann aber auch ein beliebiger anderer Jahreszeitraum sein.
Achtung: Die Abrechnungsperiode für Heizkosten / Warmwasserkosten kann eine andere sein als für die kalten Betriebskosten.
Abrechnung über Heizkosten, warme Betriebskosten für die Mietwohnung sorgfältig prüfen
Die Abrechnung muss formell ordnungsgemäß sein, und sie sollte natürlich auch inhaltlich richtig sein.
- Prüfen Sie zunächst, ob der vertraglich vereinbarte Verteilungsschlüssel beachtet ist.
Sie haben die Möglichkeit, die Abrechnung zu prüfen, die Belege einzusehen und zu kontrollieren:
Prüfung Heizkostenabrechnung durch Mieter - Belege, Verträge prüfen
Zur Prüfung der Heizkosten- und Betriebskostenabrechnung können Sie einen Zeugen mitnehmen, zum Beispiel Ihren Nachbarn, Ihren Anwalt oder auch einen Berater eines Mietervereins, oder einen sonstigen Beauftragten dorthin schicken.
- Achten Sie auf die Einwendungsfrist: Einwände müssen Sie wiederum innerhalb eines Jahres ab Erhalt der Abrechnung erheben.
Abrechnung - erhöhte Vorauszahlungen bezahlen, auch Nachzahlung nicht einfach einbehalten
Wenn die Abrechnung zu dem Ergebnis kommt, dass Sie eine Nachzahlung schulden, und die Abrechnung nicht schon an groben formellen Fehlern leidet, dann kann der Vermieter grundsätzlich auch eine Erhöhung der Vorauszahlungen verlangen. Dass Sie Einwände erhoben haben, ändert hieran zunächst einmal nichts.
Umgekehrt können Sie möglicherweise eine Senkung der Vorauszahlungen verlangen, wenn die Abrechnung ein Guthaben für Sie ausgewiesen hat.
- Beachten Sie bitte: Heizkostenvorauszahlungen gehören zur „Miete“. Bleiben Sie also Heizkostenvorauszahlungen schuldig, die der Vermieter verlangen kann, dann entsteht damit ein „Mietrückstand“, der sogar zur fristgemäßen oder fristlosen Kündigung führen kann.
Behalten Sie daher verlangte Heizkostenvorauszahlungen nicht ohne vorherige sorgfältige Beratung ein!
Eine verlangte Heizkostennachzahlung sollten Sie nicht ohne vorherige Beratung einbehalten. Es kann auch dann ein Kündigungsrisiko entstehen.
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Heizkostenabrechnung - Vermieter muss Richtigkeit beweisen
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