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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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Betriebskostenabrechnung - Prüfung der Belege nicht möglich
Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Belege zur Prüfung der Betriebskostenabrechnung oder der Heizkostenabrechnung, dann haben Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an einer geforderten Nachzahlung - eine Klage des Vermieters auf Nachzahlung von Betriebskosten muss dann vorerst abgewiesen werden.
Korrekte Betriebskostenabrechnung - Nachzahlung für Betriebskosten
Werden von Mietern Vorauszahlungen für Heizkosten und Warmwasser oder für andere, sogenannte kalte Betriebskosten gezahlt, dann muss der Vermieter darüber jährlich abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB.
- Aus einer korrekten Abrechnung kann sich ein Nachzahlungsanspruch für den Vermieter ergeben, der dann auch bezahlt werden muss.
Kontrolle der Betriebskostenabrechnung für Mietwohnung - Einsicht in die Belege
Mieter sollten solche Abrechnungen überprüfen. Sie haben das Recht, Einsicht in die Originalbelege zur Abrechnung zu nehmen. Das muss normalerweise beim Vermieter bzw. bei der Verwaltung geschehen.
- Es sollte schriftlich die Einsicht in die Belege verlangt werden.
Der Vermieter muss dann Termine zur Verfügung stellen.
Einsicht in die Belege zur Heizkostenabrechnung
Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung
Reagiert der Vermieter nicht auf das Verlangen, Einsicht in die Belege zu gewähren, dann sollten Mieter selbst einen Termin in der Geschäftszeit der Verwaltung bestimmen und mit einem Zeugen zur Einsichtnahme erscheinen.
Betriebskosten - selbst als Mieter Termin für Einsicht festlegen
- Einwendungen müssen innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung erhoben werden!
Vermieter verweigert Einsicht in die Belege zur Betriebskostenabrechnung
Mieter haben auch das Recht, Fotos von den Belegen zu machen. Verweigert der Vermieter die Einsicht in die Belege, gibt er also keinen Termin, legt er die Belege nicht vollständig vor, oder verbietet er, Fotos davon zu machen, dann haben die Mieter ein Zurückbehaltungsrecht:
- Eine aus der Abrechnung sich ergebende Nachzahlung muss vorerst nicht bezahlt werden.
- Wird keine vollständige Belegeinsicht gewährt, dann sollte das unbedingt schriftlich beanstandet werden, ggf. auch unter Angabe der Belege, die fehlten.
BGH: Auch die Vorlage von Zahlungsbelegen kann verlangt werden
BGH - Prüfung der Belege zu Betriebskosten nicht möglich - Klage muss abgewiesen werden
Instanzgerichte hatten geurteilt, es müsse ein Teil der aus den Abrechnungen ersichtlichen Beträge gezahlt werden, "Zug um Zug" gegen die Gewährung von Einsicht in die Belege.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Urteil vom 10.4.2019 (Az. VIII ZR 250/17 ) gegenteilig entschieden:
- Solange der Vermieter die Einsicht in die Belege nicht gewährt, kann er nach Treu und Glauben nicht die Zahlung verlangen.
Eine Zahlungsklage muss als "derzeit unbegründet" abgewiesen werden.
Zurückbehaltungsrecht: Bei Vorlage der Belege muss umgehend gezahlt werden
Solange die Belege nicht zur Einsicht vorgelegt worden sind, haben Mieter ein Zurückbehaltungsrecht, sie können ihre Zahlung verweigern, bis gesetzmäßig Einsicht zur Kontrolle gewährt wird.
Betriebskostenabrechnung - Prüfung Belege, Unterlagen nicht möglich
Wird später - auch im Laufe des Prozesses ordentlich und vollständig Einsicht in die Belege gewährt, dann entfällt das Zurückbehaltungsrecht, der Nachzahlungsbetrag muss dann - soweit er berechtigt ist - umgehend bezahlt werden.
Redaktion
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