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Prüfung Betriebskostenabrechnung - Kontoauszüge, Quittungen einsehen
Prüfung der Betriebskostenabrechnung: Das Recht des Mieters, Einsicht in die Unterlagen zu Betriebskostenabrechnungen zu nehmen, umfasst auch die Kontoauszüge, Quittungen, Zahlungsbelege.
Jährliche Abrechnung über Betriebskosten der Mietwohnung ist Pflicht des Vermieters
Zahlen die Mieter Vorschüsse für Betriebskosten, also für Kosten von Heizung und Warmwasser, oder für andere sogenannte kalte Betriebskosten, dann muss der Vermieter darüber abrechnen, § 556 Abs. 3 BGB.
Heizkostenabrechnung, Betriebskostenabrechnung für Heizkosten und Warmwasser
Betriebskostenabrechnung über kalte Betriebskosten
Prüfung der Betriebskostenabrechnung der Wohnung - Zahlungsunterlagen einsehen
Mieter sollten solche Abrechnungen sorgfältig prüfen. Meist ist es dafür notwendig, Einsicht in die Belege zu der Abrechnung zu nehmen. Mieter dürfen die Einsicht in de Originalbelege verlangen.
Heizkostenabrechnung: Belegeinsicht
Betriebskostenabrechnung Prüfung der Belege - Belegeinsicht
- Wichtig: Einwendungen der Mieter müssen innerhalb eines Jahres erhoben werden!
Musterschreiben: Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung
Belegeinsicht für Prüfung der Betriebskostenabrechnung - die Zahlungsbelege gehören dazu
Die Überprüfung der Belege muss in der Regel beim Vermieter bzw. bei dessen Verwalter stattfinden. Diese müssen die Rechnungen komplett vorlegen.
Manchmal ist aber fraglich, ob der Vermieter diese Rechnungen überhaupt oder komplett bezahlt hat, oder ob z.B. Gutschriften erfolgt sind.
- Deshalb haben einige Gerichte schon geurteilt, dass dem Mieter auch die Zahlungsbelege vorgelegt werden müssen, jedenfalls dann, wenn der Mieter das verlangt.
Betriebskostenabrechnung prüfen – Zahlungsbelege, Kontoauszüge
Betriebskosten der Wohnung prüfen - Vermieter muss Einsicht in die Zahlungsbelege gestatten
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies nun mit Urteil vom 9.12.2020 (Az. VIII ZR 118/19 ) bestätigt. Denn das gesetzliche Recht auf Einsicht in die Belege solle den Mieter in die Lage versetzen, die Berechtigung der jeweils in Rechnung gestellten Beträge zu überprüfen. Ein besonderes Interesse müsse der Mieter nicht begründen: Es genügt das allgemeine Interesse des Mieters, die Tätigkeit des abrechnungspflichtigen Vermieters zu kontrollieren.
- Das gilt, so der BGH, auch für die zur Abrechnung gehörenden Zahlungsbelege, und zwar unabhängig davon, ob der Vermieter nach dem Leistungsprinzip oder dem Abflussprinzip abrechnet.
Betriebskosten Wohnung prüfen - Einsicht in Unterlagen nicht möglich - Zurückbehaltungsrecht
Solange nicht alle Belege vorgelegt sind, haben die Mieter ein Zurückbehaltungsrecht bezüglich einer etwaigen Nachzahlung, die sich aus der Abrechnung ergibt.
Das Zurückbehaltungsrecht erlischt in diesem Fall, wenn der Vermieter die geforderten Belege - z.B. im Prozess - vorlegt. Wird dadurch die Abrechnung bestätigt, muss die Forderung umgehend bezahlt werden.
Prüfung Betriebskosten - Klage auf Vorlage der Belege zur Betriebskostenabrechnung
Ist in der Abrechnung eine Nachzahlung ausgewiesen, die Sie - um ein Kündigungsrisiko auszuschließen - unter Vorbehalt bezahlt haben, dann können Sie auch bei Weigerung des Vermieters die Belege vorzulegen, nicht einfach den gezahlten Betrag zur Rückzahlung einklagen. Es muss zunächst Klage auf Vorlage der Belege erhoben werden, so der Bundesgerichtshof.
Redaktion
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