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Heizkostenabrechnung für die Mietwohnung - Fragen und Antworten
Werden vom Mieter Vorschüsse für Heizkosten und ggf. Warmwasserkosten gezahlt, dann muss der Vermieter jährlich, bzw. entsprechend der vereinbarten Abrechnungsperiode, darüber abrechnen.
- Es kommt häufiger vor, dass die Abrechnung nicht erstellt wird:
Heizkostenabrechnung - Vermieter rechnet die Heizkosten nicht ab
Aus der Heizkostenabrechnung ergibt sich, ob die gezahlten Vorauszahlungen verbraucht sind, der Vermieter eine Nachzahlungsforderung hat, oder ob im Ergebnis für den Abrechnungszeitraum ein Guthaben für Mieter entstanden ist.
Verteilerschlüssel für die Heizkostenabrechnung der Wohnung
Von Mietern werden die vom Vermieter verwendeten Verteilerschlüssel oft als ungerecht empfunden. Welche Umlageschlüssel anwendbar sind, dies ergibt sich aus der Heizkostenverordnung. Nähere Erläuterungen:
Heizkosten, Warmwasserkosten - Verteilerschlüssel, Umlageschlüssel
Heizkostenabrechnung, warme Betriebskosten - tatsächlicher Verbrauch - Kosten der Periode
Dafür muss der Vermieter für die jeweilige Abrechnungsperiode den tatsächlichen Gesamtverbrauch und den anteiligen Verbrauch des Mieters feststellen, und dann die anteiligen Kosten den geleisteten Vorschüssen gegenüberstellen.
- Ausschließlich die in der jeweiligen Abrechnungsperiode verbrauchten Brennstoffkosten dürfen in der entsprechenden Abrechnung berücksichtigt werden.
Welche Kosten in der Abrechnung berücksichtigt sind, einbezogen werden dürfen, können Mieter meist nur durch sorgfältige Kontrolle der Abrechnungsbelege feststellen.
Manchmal sind in den Abrechnungen auch die Rechnungsdaten angegeben, die das Auffinden bei einer Belegprüfung erleichtern:
Heizkostenabrechnung prüfen - Anspruch auf die Belege
Heizkostenabrechnung Mietwohnung prüfen - Gründe für Widerspruch
Manchmal stellen Vermieter Kosten in die Abrechnung ein, die in das Vorjahr (oder in das Folgejahr) gehören.
- Das ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unzulässig.
Es kommt dabei auch nicht darauf an, ob der Vermieter eine im Vorjahr vergessene Rechnung einbeziehen will, oder ob er z.B. selbst die Rechnung von einem Versorgungsunternehmen erst im Folgejahr erhalten und bezahlt hat.
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