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Ratgeber Untervermietung
Unsere eBooks bieten strukturierte Informationen, für Untermieter und Untervermieter.
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3,49 € - Streit mit Vermieter wegen Untervermietung 3,49 €
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Heizkostenabrechnung - welche Kosten sind Heizkosten, Betriebskosten?
Welche Kosten können für die Versorgung der Wohnung mit Heizwärme und Warmwasser entstehen, sind als warme Betriebskosten über die Heizkostenabrechnung umlagefähig?
Grundsätzlich gehören folgende Betriebskosten zu den warmen Betriebskosten
- Brennstoffkosten je nach der Art der Heizung und Warmwasserbereitung durch eine vom Vermieter betriebene Ölheizung, oder eine Gasheizung, durch Fernwärme, oder neuartige Energiequellen
- Betriebsstromkosten:
Betriebsstrom für Heizung und Warmwasser abrechnen - Bedienungskosten
- Kosten für die Wartung der Anlage
Was gilt bei Vollwartungsverträgen:
Vollwartungsverträge - müssen Mieter diese als Betriebskosten zahlen? - Kosten für die Reinigung der Anlage:
Schornsteinfegerarbeiten in der Heizkostenabrechnung - Miete von Verbrauchserfassungsgeräten, Wärmezähler
- Abrechnungskosten für Erstellung der Heizkostenabrechnung
- Kosten der Überprüfung auf Legionellen können Betriebskosten sein:
Legionellen - Kosten der Überprüfung, Betriebskosten des Mieters?
Hinweise zu umlagefähigen Kosten, Kostenpositionen der Heizkostenabrechnung
Mieter haben Anspruch, Belege und Verträge zur Abrechnung über die warmen Betriebskosten zu püfen:
Prüfung Heizkostenabrechnung durch Mieter - Belege, Verträge prüfen
Heizkostenabrechnung Mietwohnung prüfen - Gründe für Widerspruch
Betriebskosten, Heizkostenabrechnung - Instandsetzungskosten, Verwaltungskosten
Entscheidend ist, ob diese Kosten tatsächlich entstehen, und es ist darauf zu achten, dass keine Instandsetzungs- und auch keine Verwaltungskosten (bis auf Kosten für die Erstellung der Abrechnung durch Abrechnungsfirmen, z.B. ISTA usw.) darin enthalten sind:
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten
Kosten eines sogenannten Wärmecontracting sind Betriebskosten für Heizkosten abrechenbar?
Beim Wärmecontracting (die Anlage zur Wärmeversorgung eines Hauses wird von einem Dritten betrieben) sind verschiedene Leistungen miteinander kombiniert.
Die Umlage dieser Kosten, für den Bezug von Heizenergie und Warmwasser, ist grundsätzlich zulässig.
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