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Abrechnung Betriebsstrom für Heizung, Warmwasser als Betriebskosten

Wird der Betriebsstrom für die Heizungsanlage und Warmwasserbereitung nicht durch einen separaten Zähler erfasst, dann kann der Stromverbrauch für die Berechnung der Betriebskosten geschätzt werden.

Betriebsstrom für die Heizung ist kein Allgemeinstrom

Der Allgemeinstrom (Strom für Hausbeleuchtung und ähnliches) wird gleichmäßig auf die Wohnungen oder Bewohner verteilt.

Die Heizkostenverordnung schreibt aber vor, dass die Kosten der zentralen Heizung und Warmwasserbereitung jedenfalls zur Hälfte nach dem Wärmeverbrauch auf die angeschlossenen Wohnungen verteilt werden.

  • Deshalb muss der Betriebsstrom für die Heizungsanlage besonders ermittelt werden.

Betriebsstrom für Heizung durch separate Zähler feststellen

Am besten ist es, wenn der Betriebsstrom für Heizungsanlage und Warmwasserbereitung durch einen separaten Zähler erfasst wird. Dann können auch die für diesen Strom aufgewendeten Kosten festgestellt werden, sie erscheinen dann direkt in der Heizkostenabrechnung. Der andere Stromverbrauch - Allgemeinstrom - wird in der Betriebskostenabrechnung ausgewiesen.

Betriebsstrom für Heizung für das Abrechnen als Betriebskosten durch Schätzung ermitteln

Gibt es keinen separaten Stromzähler, dann kann der Vermieter schätzen, welcher Anteil am gelieferten Strom für die Heizung und die Warmwasserbereitung aufgewendet wurde: 
Stromverbrauch, Stromkosten Heizung - Aufteilung durch Schätzung 

  • Der Vermieter muss dann in der Heizkostenabrechnung angeben, dass der Betriebsstrom geschätzt ist.
    ​​​​​​​Andernfalls kann die Heizkostenabrechnung formell unwirksam sein, denn der Mieter kann gar nicht erkennen, dass es keine abgelesenen Werte sind, kann z.B. auch nicht nachfragen, auf welche Weise geschätzt wurde. 

Schätzung des Betriebsstroms als Betriebskosten für Heizungsanlage - auf welcher Grundlage?

  • Wenn der Vermieter die Schätzmethode nicht gleich in der Abrechnung offenlegt, macht das nach Ansicht des Bundesgerichtshofs die Abrechnung nicht formell unwirksam.

In solch einem Fall sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Es ist meist sinnvoll, einen etwa mit der Abrechnung geforderten Nachzahlungsbetrag erst einmal zu zahlen, allerdings unter Vorbehalt.


Redaktion


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