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Stromkosten Heizung - Betriebsstrom, Aufteilung durch Schätzung
Kann für die Heizkostenabrechnung der Stromverbrauch für die Heizungsanlage nicht durch einen separaten Zähler festgestellt werden, dann kann der Stromverbrauch geschätzt werden.
Betriebsstrom für die Heizungsanlage muss über die Heizkostenabrechnung umgelegt werden
Wird der Betriebsstrom für die Heizungsanlage nicht durch einen separaten Zähler erfasst, dann kann der verbrauchte Strom nicht einfach als Allgemeinstrom auf alle Wohnungen verteilt werden.
- Es muss geschätzt werden, wieviel Strom die Heizungsanlage verbraucht. Dieser Strom ist dann über die Heizkostenabrechnung umzulegen.
- Der Vermieter muss in einem solchen Fall in der Abrechnung angeben, dass der Betriebsstromanteil geschätzt ist. Andernfalls ist die Abrechnung formell unwirksam.
Schätzung des Betriebsstroms für Heizung - wie kann der Vermieter schätzen?
Manche Gerichte meinen, der Betriebsstrom könne als ein Prozentsatz von den Brennstoffkosten geschätzt werden (3 bis 5 % werden genannt).
Man kann dafür aus den realen Werten von vielen Vergleichsobjekten mit separaten Zählern einen "üblichen" Prozentsatz ermitteln. Allerdings gibt es heute ganz unterschiedliche Stromanbieter und Stromtarife.
Schätzung des Betriebsstroms der Heizung - Hochrechnung der Stromkosten sinnvoller
Aufwändiger - aber wohl sinnvoller - ist eine Hochrechnung der Stromkosten ausgehend von der vorhandenen Heizungsanlage: Mit Hilfe der Standardkennwerte marktüblicher Anlagen (gemäß DIN 4701-10) und der Heiztage lässt sich der Stromverbrauch etwa errechnen, der dann mit dem jeweiligen Strompreis des konkreten Stromlieferanten multipliziert wird. Fehlerquelle ist hier die falsch eingestellte Heizung, die viel Strom für wenig Heizleistung verbraucht.
Vermieter nimmt Schätzung der Stromkosten vor, legt Schätzmethode nicht offen
- Hat der Vermieter angegeben, dass geschätzt wurde, legt aber der Vermieter die Schätzmethode nicht gleich in der Abrechnung offen, dann soll die Abrechnung nach Ansicht des Bundesgerichtshofs dennoch formell wirksam sein:
Heizkostenabrechnung - formelle Anforderungen für die Wirksamkeit.
In solch einem Fall sollten Sie fachkundigen Rat in Anspruch nehmen. Es ist meist sinnvoll, einen etwa mit der Abrechnung geforderten Nachzahlungsbetrag erst einmal zu zahlen, allerdings unter Vorbehalt: Zahlung unter Vorbehalt - Rückforderungsvorbehalt erklären.
Redaktion
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