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Heizkostenabrechnung enthält Fläche für Balkon, Terrasse

Balkone und Terrassen werden nicht beheizt, auch Warmwasser wird dort nicht verbraucht. Können trotzdem diese Flächen in der Heizkostenabrechnung berücksichtigt werden?

Die Balkonfläche, die Terrasse ist in der Heizkostenabrechnung für die Heizkosten berücksichtigt

Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs darf der Vermieter in der Heizkostenabrechnung auch Flächen von Balkonen und Terrassen berücksichtigen, obwohl diese nicht beheizt werden.

Berechnung der Flächen von Balkon oder Terrassen in der Wohnfläche

Für die Berechnung von Balkon- und Terrassenflächen in der Wohfläche gilt heute: 

  • Die Wohnflächenverordnung (§ 4), sie besagt: Die Grundflächen von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte anzurechnen.

Die Wohnflächenverordnung gilt aber erst seit dem 1.1.2004.

  • Davor galt die II. Berechnungsverordnung, und zwar eigentlich nur für den Sozialen Wohnungsbau. In der II. Berechnungsverordnung stand (§ 42), dass bis zur Hälfte der Balkonfläche zur Wohnfläche gerechnet werden kann.

  Siehe dazu Wohnfläche von Balkon und Terrasse

Flächen für Balkon, Terrassen in der Heizkostenabrechnung, Verteilung Warmwasserkosten

Möglich ist, dass auch für die Heizkostenabrechnung der Anteil der Fläche berücksichtigt wird, der für die kalten Betriebskosten gilt, also ein Viertel bis maximal bis zur Hälfte der Fläche berücksichtigt wird. 

Heizkostenabrechnung - Fläche von Balkon, Terrasse wird abgerechnet

Amtsgerichte und Landgerichte sehen das teilweise differenzierter:

  • Wenn alle Wohnungen etwa gleich große Balkone und Terrassen haben, können die Flächen auch bei der Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten berücksichtigt werden.
  • Sind aber nicht alle Wohnungen mit Balkonen, Loggien oder Terrassen ausgestattet, oder sind diese Flächen bei verschiedenen Wohnungen deutlich unterschiedlich, dann kann es ungerecht - unbillig - sein, die Flächen von Balkonen oder Terrassen bei der Verteilung von Heizkosten und Warmwasserkosten in die Heizkostenabrechnung einzubeziehen.
  • Dies führt dann dazu, dass die Mieter von Wohnungen mit diesen unbeheizten Freiflächen benachteiligt sind, da so höhere Betriebskosten zu zahlen sind.

Holen Sie frühzeitig fachkundigen Rat ein, wie die Gerichte in Ihrer Region die Einbeziehung von freiliegenden Flächen für die Heizkostenabrechnung beurteilen.


Redaktion


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