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Betriebskostenabrechnung - die tatsächliche Wohnfläche gilt

Meist wird für die Umlegung und Abrechnung von Betriebskosten für eine Mietwohnung in der Betriebskostenabrechnung die Wohnfläche der Wohnung zu Grunde gelegt - diese kann falsch sein und es gilt, dass die tatsächliche Wohnfläche der Wohnung für die Umlage von Betriebskosten maßgeblich ist.

Betriebskostenabrechnung - die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche kann falsch sein

Die im Mietvertrag angegebene Wohnfläche kann zu groß sein - in diesem Zusammenhang ist es wesentlich, dass die unverbindliche Angabe einer Wohnungsgröße für die Abrechnung der Betriebskosten keine Rolle mehr spielt.

  • Es zählt immer die tatsächliche Größe der Wohnung, wenn die Umlage der Betriebskosten nach der Fläche erfolgt.

Betriebskostenabrechnung nach tatsächlicher Wohnfläche, Größe der Wohnung

Werden Betriebskosten nach der Fläche umgelegt, so kommt es jetzt immer auf die tatsächliche Größe der Wohnung an, auf den tatsächlichen Anteil dieser Fläche an der Gesamtfläche.
Betriebskostenabrechnung - Erläuterung Umlageschlüssel Fläche - Urteil 

In einem Urteil vom 30.05.2018 (Az.  VIII ZR 220/17) entschied dies der Bundesgerichtshof (BGH) anhand eines Streits über Heizkosten und Warmwasserkosten.

Obwohl es um einen Streit über Heizkosten ging, ist das BGH-Urteil auch für die anderen Betriebskosten anzuwenden.
Betriebskostenabrechnung Wohnung - Wohnfläche falsch, zu hoch 

Betriebskosten abrechnen - Wohnungsgröße ist der Maßstab für eine Umlage nach Fläche

Schon vor diesem Urteil hatte der Bundesgerichtshof für Mieterhöhungen entschieden, dass immer die tatsächliche Fläche der Wohnung maßgeblich ist, und hatte damit ausdrücklich die frühere gegenteilige Rechtsprechung des BGH aufgegeben.

Der BGH seine frühere Rechtsprechung für die Abrechnung von Betriebskosten ausdrücklich aufgegeben. Die frühere Rechtsprechung, besagte, dass für eine Betriebskostenabrechnung die vereinbarte Wohnfläche maßgeblich ist, wenn diese nicht mehr als 10 Prozent von der tatsächlichen Wohnfläche abweicht.

Widerspruch wegen falscher Angabe der Wohnfläche in der Betriebskostenabrechnung

Es ist nach Ansicht des BGH nicht ausreichend, wenn man als Mieter die Flächenangabe des Vermieters einfach nur anzweifelt.

Nach einem anderen Urteil (BGH vom 31.5.2017, Az. VIII ZR 181/16) kann die Angabe des Vermieters zur Wohnfläche von Mietern nicht einfach bestritten werden.

Es reicht also nicht zu schreiben: "Ich / wir haben den Eindruck, dass unsere Wohnung nicht so groß ist, wie von Ihnen angegeben."
Wohnfläche berechnen - wie stellt man die Größe der Wohnung fest?

Hinweis


Noch nicht aufgegeben hat der Bundesgerichtshof die Rechtsprechung zur Senkung der Miete. Hier gilt, dass nur eine Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche von mehr als 10 % den Mieter zur Senkung der Miete berechtigt: 
Miete zu hoch, Miete senken - falsche Wohnfläche im Mietvertrag 


Redaktion


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