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Verteilung Betriebskosten - Umlageschlüssel bei verschiedenen Flächen
Werden in einer Betriebskostenabrechnung verschiedene Gesamtflächen für die Abrechnung der Kosten als Verteilungsmaßstab herangezogen, so ist eine nähere Erläuterung zu diesen Flächen nicht erforderlich, so der Bundesgerichtshof.
Betriebskostenabrechnung - Verteilerschlüssel muss nur in Ausnahmefällen erläutert werden
Der Bundesgerichtshof stellt mit Urteil vom 29.01.2020 (Az. VIII ZR 244/18) fest, dass auch bei Betriebskostenabrechnungen für eine große Wohnanlage (mit Gewerbe) ein Verteilerschlüssel nur in Ausnahmefällen erläutert werden müsse:
Der Verteilungsmaßstab "Fläche" sei aus sich heraus verständlich, nicht weiter zu erläutern.
Landgericht verlangt Erläuterung des Umlageschlüssels in Betriebskostenabrechnung
- Für das Landgericht Dresden (Vorinstanz) war die Abrechnung formell unwirksam.
Eine Erläuterung des Umlageschlüssels wegen der zugrunde gelegten Flächenanteile fehle, auch Informationen, aus welchen einzelnen Gebäudeteilen sich die jeweils zugrunde gelegte Wirtschaftseinheit zusammensetze.
Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung - Verteilung Betriebskosten nach Fläche
Selbst wenn die Vermieterin verschiedene Gesamtflächen für die Abrechnung zugrunde gelegt habe, sei dies nicht zu beanstanden, so der BGH im entschiedenen Fall.
Bundesgerichtshof stellt geringere Anforderungen an Umlageschlüssel
Eine Betriebskostenabrechnung genüge den formellen Anforderungen, wenn sie den allgemeinen Anforderungen des § 259 BGB entspricht - eine Zusammenstellung der Gesamtkosten, die Angabe der zugrunde gelegten Verteilerschlüssel, die Berechnung des Anteils des Mieters, der Abzug geleisteter Vorauszahlungen
- Der Bundesgerichtshof hat das Urteil des Landgerichts Dresden aufgehoben und an das Gericht zurückverwiesen. Die Betriebskostenabrechnung genüge den formalen Anforderungen. Es sei aber noch die materielle Richtigkeit der Abrechnung zu prüfen.
Die formellen Anforderungen an eine Betriebskostenabrechnung werden seit Jahren gesenkt. Komplizierte Abrechnungen können Mieter ohne fachliche Hilfe kaum noch selbständig prüfen.
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Redaktion
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