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Unübersichtliche Betriebskostenabrechnung nicht unwirksam

Die Erstellung der Betriebskostenabrechnung ist eine gesetzliche Pflicht des Vermieters. Der Vermieter muss dem Mieter vorrechnen, wofür er die Betriebskostenvorschüsse des Mieters verwendet hat. 

Man sollte erwarten, dass das so geschehen muss, dass auch ein juristischer Laie ohne Hilfe von Fachleuten die Abrechnung verstehen und Punkt für Punkt nachvollziehen kann.

BGH entscheidet, dass auch eine komplizierte Betriebskostenabrechnung wirksam ist

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einem Urteil vom 19.7.2017 (Az. VIII ZR 3/17) aber entschieden, dass auch eine sehr komplizierte Darstellung die Abrechnung nicht formell unwirksam macht. 

  • Das heißt, ein Mieter kann sich nicht darauf berufen, dass er die Abrechnung nicht verstehen konnte.

In dem Fall hatte der Vermieter auf der ersten Seite 15 Kostenpositionen aufgelistet, auf der Rückseite fand man dann die Nummern dieser 15 Positionen und diese wurden danach vier Rubriken zugeordnet, die mit A bis D bezeichnet wurden. Die Kostenpositionen selbst wurden dort nicht angegeben. Und schließlich wurden auf der nächsten Seite die Nebenkostenrubriken nicht wie vorher mit A bis D, sondern jetzt mit den Gliederungsziffern 1 bis 4 gekennzeichnet.

Unübersichtliche Darstellung einer Betriebskostenabrechnung

Alles egal, meinte der BGH: Dem Mieter sei es zuzumuten, dass er erst auf der dritten Seite die Kosten, die auf seine Wohnung entfallen, nachvollziehen könne, und zwar nur indem er auf die beiden vorhergehenden Seiten zurückblättert und die auf den drei Seiten enthaltenen Angaben gedanklich zusammenführt.

Viele Mieter können eine solche Abrechnung ohne Hilfe nicht nachvollziehen.

Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist daher lebensfremd und verbraucherfeindlich, denn auch eine Prüfung der Abrechnungsbelege beim Vermieter ist sehr schwierig oder gar unmöglich, wenn eine Abrechnung nicht nachvollziehbar ist.


Redaktion


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