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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung - ist es Allgemeinstrom oder Betriebsstrom?
Strom, der für das Gebäude, das Grundstück geliefert wird, und über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird, muss für die Betriebskostenabrechnung getrennt betrachtet werden, je nachdem, ob es sich um Allgemeinstrom oder Betriebsstrom handelt.
Berchnung von Allgemeinstrom und Betriebsstrom als Betriebskosten
Meist ist mietvertraglich vereinbart, dass Mieter die anteiligen Heizkosten der Zentralheizung tragen und damit auch die für den Betrieb der Heizungsanlage entstehenden Stromkosten, und dass auch die anderen Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden können, also auch entstehende Kosten für den Allgemeinstrom und auch Kosten des Betriebsstroms für andere Anlagen im Haus. Je nachdem, ob es sich um Allgemeinstrom oder Betriebsstrom handelt, gibt es für die Abrechnung dieser Betriebskosten Besonderheiten.
Betriebsstrom für Gebäude und Grundstück - wann fallen diese als Betriebskosten an?
Kosten des Betriebsstroms entstehen für den Betrieb von Anlagen, z.B. für den Betrieb des Aufzugs, den Betrieb von Rolltoren, auch Strom für Überwachungsanlagen, die bestimmte Bereiche schützen:
- Die hierfür entstehenden Stromkosten dürfen möglicherweise nicht gleichmäßig auf alle Mieter verteilt werden, wenn Mieter keinen Nutzen davon haben.
- Dies kann auch für einen Aufzug gelten:
Betriebskostenabrechnung - Berechnung Betriebsstrom für Aufzug. - Jedenfalls dürfen die Kosten solchen Betriebsstroms nicht mit dem Allgemeinstrom vermischt werden.
Betriebsstrom - Verteilung von Stromkosten der Tiefgarage als Betriebskosten
Ein Beispiel, dass Kosten des Betriebsstroms nicht auf alle Mieter verteilt werden können, zeigt sich bei den Stromkosten für eine Tiefgarage:
Betriebskosten Strom Tiefgarage - Mieter nutzt die Garage nicht.
Die Abrechnung des Allgemeinstroms in der Betriebskostenabrechnung
Außerhalb der Wohnung wird Strom verbraucht, von dem alle Mieter profitieren - Allgemeinstrom ist der Strom, der für die allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes und Grundstücks anfällt.
Die Berechnungsgrundlage findet sich in der Betriebskostenabrechnung unter "Allgemeinstrom", gemäß § 2 Nr. 11 der Betriebkostenverordnung.
Die Abrechnung über die Betriebskostenabrechnung erfolgt dann meist unter der Position Allgemeinstrom, z.B. entstandene Stromkosten für Beleuchtung des Hausflurs, Hof, Keller usw.
Betriebskostenabrechnung Wohnung - Abrechnung Allgemeinstrom.
Die Stromkosten des Allgemeinstroms werden normalerweise gleichmäßig auf die Wohnungen verteilt. Die Abrechnung ist möglich nach Köpfen (also der Zahl der Bewohner einer Wohnung) oder üblicherweise meist nach der anteiligen Fläche der Wohnung - ist die Wohnfläche richtig?
Betriebskostenabrechnung - falsche Angabe der Wohnfläche?
Betriebsstrom - Stromkosten für Heizung als Betriebskosten der Wohnung
Auch für den Betrieb der Heizung entstehen Stromkosten. Die Berechnung dieser Stromkosten ist möglich, gemäß § 2 Nr. 4 BetrKV:
Die Kosten des Betriebsstroms für die Heizungsanlage und der zentralen Warmwasserbereitung müssen nach den besonderen Regeln der Heizkostenverordnung auf die Mieter verteilt werden:
Abrechnung Betriebsstrom für Heizung, Warmwasser als Betriebskosten.
Das heißt auch, dass die dafür anfallenden Stromkosten nicht mit den allgemeinen Stromkosten vermischt werden dürfen, sondern diese müssen in einer gesonderten Position erfasst werden.
Stromverbrauch in der Wohnung - Mieter haben meist einen eigenen Lieferanten
Für den Strom, den man als Mieter in der Wohnung zum Betrieb seiner Haushaltsgeräte, für Licht und auch zum Betrieb einer Stromheizung selbst verbraucht, besteht normalerweise ein eigener Vertrag mit einem Stromlieferanten - deshalb hat der Vermieter der Wohnung damit meist nichts zu tun.
Pauschalmiete - Stromkosten des Mieters können enthalten sein
Anders ist es, wenn es sich um eine Pauschalmiete handelt, wo die Nebenkosten für Strom und oft auch alle anderen Betriebskosten enthalten sind:
Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes.
- Auch in Untermietverhältnissen besteht in der Regel kein eigener Liefervertrag für Strom mit einem Lieferanten, da es sich meist um eine Inklusivmiete handelt:
Die Inklusivmiete, Warmmiete bei der Untervermietung.
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