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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung - ist es Allgemeinstrom oder Betriebsstrom?
Strom, der für das Gebäude, das Grundstück geliefert wird, und über die Betriebskostenabrechnung abgerechnet wird, muss für die Betriebskostenabrechnung getrennt betrachtet werden, je nachdem, ob es sich um Allgemeinstrom oder Betriebsstrom handelt.
Stromverbrauch in der Wohnung - Mieter haben meist einen eigenen Lieferanten
Für den Strom, den man als Mieter in der Wohnung zum Betrieb seiner Haushaltsgeräte, für Licht und auch zum Betrieb einer Stromheizung selbst verbraucht, besteht normalerweise ein eigener Vertrag mit einem Stromlieferanten. Deshalb hat der Vermieter der Wohnung damit in der Regel nichts zu tun.
Anders ist es, wenn es sich um eine Pauschalmiete handelt, wo die Nebenkosten für Strom und meist auch alle anderen Betriebskosten enthalten sind:
Inklusivmiete - Erklärung des Begriffes
In Untermietverhältnissen besteht in der Regerl kein eigener Liefervertrag für Strom mit einem Lieferanten:
Inklusivmiete, Warmmiete für Untermietvertrag - Betriebskosten enthalten
Strom für Gebäude und Grundstück - wann fallen diese als Betriebskosten an?
Auch außerhalb der Wohnung wird Strom verbraucht, von dem Mieter profitieren, z.B. dadurch, dass die Treppe, der Hof beleuchtet ist, die elektrische Pumpe der Heizung funktioniert.
Meist ist vertraglich vereinbart, dass der Mieter die anteiligen Heizkosten trägt, und dass auch die anderen Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können.
Es kommt dann darauf an, wie die Kosten für diesen Stromverbrauch korrekt auf die Wohnungen bzw. die Mieter verteilt, umgelegt werden.
Allgemeinstrom, Betriebsstrom und Heizungsstrom als Betriebskosten der Wohnung
- Betriebsstrom für die Heizungsanlage und zentrale Warmwasserbereitung muss nach den besonderen Regeln der Heizkostenverordnung auf die Mieter verteilt werden. Das heißt, die dafür anfallenden Stromkosten dürfen nicht einfach mit allgemeinen Stromkosten vermischt werden, sondern muss ausgegliedert werden.
- Betriebsstrom für andere Anlagen - z.B. für den Betrieb des Aufzugs, den Betrieb der Rolltore für die Tiefgarage, Strom für Überwachungsanlagen, die nur bestimmte Bereiche schützen - darf möglicherweise nicht gleichmäßig auf alle Wohnungen verteilt werden. Jedenfalls dann darf dieser Betriebsstrom auch nicht mit dem Allgemeinstrom vermischt werden.
- Allgemeinstrom ist der Strom, der für die allgemein zugänglichen Teile des Gebäudes und Grundstücks anfällt, dies taucht in den Betriebskostenabrechnungen oft als Allgemeinstrom (z.B. Beleuchtung Hausflur, Keller usw.) auf. Dieser Strom wird normalerweise gleichmäßig auf die Wohnungen verteilt, nach Köpfen (also der Zahl der Bewohner einer Wohnung) oder üblicherweise meist nach anteiliger Fläche der Wohnung:
Betriebskostenabrechnung - Falsche Angabe der Wohnfläche?
Redaktion
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