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Ratgeber Untervermietung
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Betriebskostenabrechnung Wohnung - welche Kosten sind zu zahlen?
Eine Umlage von Betriebskosten für die Mietwohnung (oder ein gemietes Haus) auf die Mieter ist möglich, wenn im Mietvertrag oder einer späteren Vereinbarung die Betriebskostentragung vereinbart ist.
Pflicht zur Zahlung von Betriebskosten steht im Mietvertrag der Wohnung
- Dafür reicht ein Verweis auf die Liste, die in einer wohnungswirtschaftlichen Verordnung enthalten ist.
- Aber auch ein sinngemäßer Hinweis im Mietvertrag wie: "Der Mieter trägt die Betriebskosten" gilt bereits als ausreichend.
Welche Betriebskosten für die Wohnung sind gemäß Vereinbarung vom Mieter zu zahlen?
Seit dem 1.1.2004 gilt die „Betriebskostenverordnung“.
Den Text der Betriebskostenverordnung finden Sie hier:
Verordnung über die Aufstellung von Betriebskosten (Betriebskostenverordnung - BetrKV
Kosten für Reparaturen sind keine Betriebskosten, die Mieter einer Wohnung zahlen müssen
Kosten für Reparaturen und Instandhaltungen des Hauses, der Wohnung sind keine Betriebskosten, die der Vermieter Mietern berechnen darf:
Instandhaltung Haus, Reparatur Mietwohnung - Pflicht des Vermieters
Verwaltungskosten des Vermieters sind ebenfalls keine Betriebskosten:
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten
Betriebskosten, Betriebskostenarten gemäß der Betriebskostenverordnung
Die üblichen Betriebskostenarten sind in einer Aufstellung (Betriebskostenverordnung.pdf) wie folgt gelistet:
1. öffentliche Lasten, insbesondere Grundsteuer:
Grundsteuer als Betriebskosten - Anteil Wohnen und Gewerbe trennen?
2. Kosten der Wasserversorgung:
Betriebskosten - Frischwasser, Abwasser und Entwässerung
3. Kosten der Entwässerung /Abwasserentsorgung und Niederschlagswasser
4. Heizungskosten:
- sie gehören zu den warmen Betriebskosten
- TIPP: Thermenwartung
5. Warmwasserkosten:
- sie gehören zu den warmen Betriebskosten:
Heizkosten, Warmwasserkosten - Vereinbarung im Mietvertrag
6. Kombinierte Heizungs- und Warmwasserkosten:
- das sind die warmen Betriebskosten:
Heizkostenabrechnung Mietwohnung prüfen - Gründe für Widerspruch
7. Aufzugskosten:
Betriebskosten Aufzug - welche sind zu zahlen?
8. Straßenreinigung und Müllbeseitigung
Betriebskostenabrechnung Müll - nach Verbrauch, Verursachung
Hinweis:
(Kosten des Winterdienstes bzw. der Schnee- und Eisbeseitigung fallen unter die Position 8 der Betriebskostenverordnung und sind umlegbar)
9. Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung:
Ungeziefer - Kosten der Bekämpfung, Beseitigung als Betriebskosten
10. Gartenpflege:
Betriebskosten Gartenpflege - Welche Kosten müssen Mieter zahlen?
11. Beleuchtung und Allgemeinstrom:
Allgemeinstrom, Betriebsstrom in der Betriebskostenabrechnung
12. Schornsteinreinigung:
Schornsteinreinigung, Schornsteinfegerkosten als Betriebskosten
13. Sachversicherung und Haftpflichtversicherung:
Betriebskostenabrechnung - Versicherungen als Betriebskosten )
14. Hauswartkosten:
Hausmeister - welche Kosten sind Betriebskosten des Mieters?
15. Kosten für Antennen- oder Kabelanschluss (Satellitenanlage)
Wirtschaftlichkeitsgebot - Betriebskosten für Satellitenanlage
Kabelgebühren sind in Zukunft keine umlegbaren Betriebskosten mehr. Mieter sollen ihren Anbieter selbst auswählen können. Dies bestimmt das TeÂleÂkomÂmuÂniÂkaÂtiÂonsÂgeÂsetz. Der Bundesrat hat am 07. Mai 2021 dem Gesetz zugestimmt. ,
- Es gibt eine lange Übergangsfrist, bis zum 30. Juni 2024. Ab diesem Zeitpunkt können Mieter den Anbieter selbst auswählen oder sogar auf einen Kabelanbieter verzichten.
16. Einrichtungen der Wäschepflege (Waschküche)
17. Sonstige Betriebskosten:
Sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung prüfen
- Unter „Sonstige Betriebskosten“ können alle diejenigen Betriebskosten gefasst werden, die in den vorigen Ziffern nicht enthalten sind.
- Hier gilt eine Besonderheit:
Sonstige, also nicht unter die Ziffern 1 bis 16 fallende Betriebskosten müssen im Mietvertrag ausdrücklich angegeben, vereinbart sein, damit sie auf Mieter umgelegt werden können.
Die Verordnung hieß früher "Zweite Berechnungsverordnung", (oder „II. Berechnungsverordnung“), heute Betriebskostenverordnung.
Prüfen Sie, ob im Mietvertrag bei den Betriebskosten auf eine der Verordnungen verwiesen ist - der Verweis, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat, reicht nach der Rechtsprechung aber bereits aus, es muss nicht auf eine Verordnung verwiesen sein.
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