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Betriebskostenabrechnung - Abrechnungsperiode kalte Betriebskosten
Die Abrechnungsperiode für kalte Betriebskosten ist normalerweise das Kalenderjahr, also vom 01.01. bis 31.12.
Betriebskostenabrechnung für Mietwohnungen innerhalb von 12 Monaten
Meist werden für die Mietwohnung Betriebskostenvorauszahlungen gezahlt.
Über die Betriebskosten und über diese Vorauszahlungen ist einmal jährlich abzurechnen, § 556 Abs. 3 BGB.
Die Vereinbarung über Betriebskosten finden Sie in Ihrem Mietvertrag, selten in einer separaten Vereinbarung.
Ist im Mietvertrag oder der späteren Vertragsänderung eine Betriebskostenpauschale vereinbart, dann muss über diese Zahlungen nicht abgerechnet werden.
- Ist nur vereinbart, dass Betriebskostenvorauszahlungen zu zahlen sind, und ist nicht festgelegt, welche Abrechnungsperiode gelten soll, dann gilt nach dem Gesetz das Kalenderjahr, das heißt die Abrechnungsperiode endet dann am 31.12. eines jeden Jahres.
Das gilt auch für die Erstellung der Heizkostenabrechnung:
Abrechnungsperiode warme Betriebskosten meist das Kalenderjahr
Betriebskostenabrechnungen - Anderer Abrechnungszeitraum kann vereinbart werden
Es kann aber auch mietvertraglich jeder beliebige andere Jahreszeitraum vereinbart werden, z.B. vom 1. September eines Jahres bis 31. August des Folgejahres.
Abrechnungsperiode, Abrechnungszeitraum ist maßgeblich für die Abrechnungsfrist
Das Gesetz bestimmt, dass der Vermieter die Abrechnung innerhalb von zwölf Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums vorlegen muss.
Daher ist wichtig festzustellen, welche Abrechnungsperiode vereinbart ist.
Nachforderung mehr als 1 Jahr nach Ende der Abrechnungsperiode ausgeschlossen
Liegt die Abrechnung des Vermieters bei einer Kalenderjahr-Abrechnungsperiode nicht bis zum 31.12. des Folgejahrs bei Ihnen vor, sind Nachforderungen normalerweise ausgeschlossen.
Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung
Abrechnungsfrist ist Ausschlussfrist
Ist das Ende der Abrechungsperiode wie im Beispiel auf den 31. August vereinbart worden, dann muss die Abrechnung spätestens am 31. August des Folgejahres bei Ihnen vorliegen.
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