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Betriebskosten abrechnen - Grundsteuer Wohnanteil, Gewerbe trennen
Die Grundsteuer darf der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung auf die Mieter umlegen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart ist.
- Ein Hinweis auf die Betriebskostenverordnung, sogar nur der Hinweis auf die Umlage von Betriebskosten, reicht aus.
- Üblich ist, dass die Grundsteuer nach der Wohnfläche der einzelnen Wohnungen (wenn im Mietvertrag keine andere Verteilung vereinbart ist) verteilt wird.
Der Vermieter nutzt hierfür den Grundsteuerbescheid. Dieser Bescheid wird nicht jährlich neu erstellt, sondern nur, wenn sich die Grundsteuer ändert.
Betriebskostenabrechnung - Kosten für Grundsteuer - im Haus ist Gewerbe - Aufteilung
Im Grundsteuermessbescheid ist die Grundsteuer getrennt, nach der Fläche für Gewerbe und nach der Fläche für Wohnungen, ausgewiesen.
Deshalb kann sie ohne weiteres auch getrennt berechnet werden, damit Wohnungsmieter nicht mit der höheren Grundsteuer für das Gewerbe im Haus belastet sind.
Für die Überprüfung der als Betriebskosten belasteten Grundsteuer:
Verlangen Sie von Ihrem Vermieter, dass er den Grundsteuermessbescheid vorlegt.
Werden Teile eines vermieteten Mietshauses gewerblich genutzt, etwa durch Geschäfte, Läden, dann muss der Vermieter die Grundsteuer, die auf die gewerblichen Flächen entfällt, herausrechnen.
- Erst dann kann die auf die Wohnungen entfallende Grundsteuer als Betriebskosten umgelegt werden.
- Es gibt aber eine Ausnahme:
Nicht erforderlich ist ein Herausrechnen des gewerblichen Teils der Grundsteuer, wenn die Mehrbelastung von Wohnungsmietern kaum ins Gewicht fällt.
Der BGH hat in einem Fall entschieden, dass die Herausrechnung entfallen kann, wenn die gewerblich genutzten Flächen nur 15 Prozent der Gesamtfläche betragen, da dann die Mehrbelastung mit Grundsteuer für Wohnungsmieter gering sei.
Wie berechnet sich die Grundsteuer für die Wohnungen?
Berechnet werden kann die Grundsteueraufteilung aus dem prozentualen Verhältnis der Werte für Wohnungen und Gewerbe.
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Redaktion
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