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Betriebskostenabrechnung - Kosten Hausreinigung, Gebäudereinigung
Die Kosten der Hausreinigung, Gebäudereinigung sind auf die Mieter von einer Wohnung als Betriebskosten umlegbar, wenn das Tragen, die Übernahme der Betriebskosten im Mietvertrag vereinbart ist.
Kosten der Hausreinigung sind als Betriebskosten im Mietvertrag nicht erwähnt
Der gesonderte Hinweis im Mietvertrag, dass die Kosten der Hausreinigung zu den Betriebskosten gehört, ist nicht erforderlich. Ein Verweis auf eine Betriebskostenverordnung ist ausreichend - aber auch schon eine ganz allgemeine Formulierung wie z.B.: "Der Mieter trägt die Betriebskosten" reicht aus.
Die Ausführung Hausreinigung kann auf die Mieter des Hauses übertragen sein:
Treppenhaus, Treppen putzen - wenn Mieter das machen müssen.
Gebäudereinigung, Hausreinigung als Betriebskosten - welche sind das?
Wird die Hausreinigung vom Vermieter ausgeführt, bzw. beauftragt, dann können die Kosten dafür als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden. Unter Kosten der Hausreinigung fallen Kosten für die Reinigung der Gebäudeteile, die von den Bewohnern gemeinsam genutzt werden, also Zugänge, Flure, Flurfenster, Treppen, Keller, Bodenräume, Waschküchen, und (wenn ein Aufzug vorhanden ist) auch die Reinigung des Aufzug-Fahrkorbs.
- Grundsätzlich nicht zur Hausreinigung und nicht als Betriebskosten umlegbar sind Kosten einer Fassadenreinigung.
- Bei der Beseitigung von Graffiti sehen Gerichte das unterschiedlich:
Kosten der Graffitibeseitigung als Betriebskosten.
Kosten der Haus- und Gebäudereinigung - was gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten?
Zu den umlagefähigen Kosten der Hausreinigung als Betriebskosten zählen:
- Personalkosten für Angestellte (Lohnkosten einschließlich Sozialabgaben),
- Kosten eines Dienstleisters (Reinigungsfirma),
- Kosten für Reinigungsmittel,
- Kosten einer Fußmattenreinigung.
Abrechnen der Betriebskosten, wenn in mehreren Häusern die Hausreinigung gemacht wird
Wird in mehreren Häusern des Vermieters die Hausreinigung durchführt, dann muss abgegrenzt werden, welcher Anteil der Kosten auf welches Gebäude entfällt.
Hausmeister erledigt die Hausreinigung - Betriebskosten werden gesondert berechnet
Ist ein Hausmeister nach seinem Vertrag auch für die Hausreinigung zuständig, dann können nicht noch einmal zusätzlich Kosten der Hausreinigung als Betriebskosten umgelegt werden.
Reinigung der Außenanlagen gehören nicht zu den Betriebskosten der Hausreinigung
Reinigung und Pflege der Außenanlagen (z.B. auch Laubbeseitigung) gehören nicht zur Kostenposition Hausreinigung / Gebäudereinigung. Dies sind Kosten der Gartenpflege.
Vermieter erledigt die Hausreinigung als Eigenleistung, rechnet Kosten als Betriebskosten ab
- Die Hausreinigung kann auch als Eigenleistung vom Vermieter gemacht werden. Es dürfen dann normale, ortsübliche Kosten als Betriebskosten mit den Mietern abgerechnet werden.
Auch hier gilt: Ist ein Hausmeister nach seinem Vertrag für die Hausreinigung zuständig, dann können nicht noch einmal zusätzlich Kosten der Hausreinigung als Betriebskosten umgelegt werden.
Kosten der Hausreinigung durch Einsicht in die Belege prüfen
Über die Belegeinsicht beim Vermieter / Hausverwalter können Mieter nicht nur Belege, sondern auch Verträge prüfen, wie sich die berechneten Betriebskosten zusammensetzen:
Betriebskosten prüfen - Anspruch auf Einsicht in Belege, Unterlagen.
Einwände erheben bzw. der Abrechnung widersprechen, müssen Sie innerhalb eines Jahres nach Erhalt der Abrechnung.
Sonderreinigungen und Sperrmüllabfuhr als Betriebskosten der Hausreinigung
Wird wegen einer größeren Instandsetzung eine Hausreinigung durchgeführt, dann hat der Vermieter diese Kosten zu zahlen.
Unter der Hausreinigung werden manchmal Kosten für eine Sperrmüllabfuhr abgerechnet.
Dies sind allerdings Kosten der Müllbeseitigung und die Sperrmüllbeseitigung ist nicht immer als Betriebskosten von Mietern zu zahlen:
Kosten für die Beseitigung von Sperrmüll als Betriebskosten.
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Redaktion
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