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Betriebskostenabrechnung - Berechnung der Frist für Widerspruch

Bei der Berechnung der Einwendungsfrist (Frist zum Widerspruch) kommt es darauf an, wann die Betriebskostenabrechnung zugestellt wurde.

Wurde das Datum nicht genau notiert, so kann für die Berechnung der Frist von dem Datum ausgegangen werden, das auf der Abrechnung steht - früher kann die Abrechnung nicht zugegangen sein.

Wie wird die Frist zum Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung berechnet?

  • Teilweise gehen Gerichte davon aus, dass die Frist taggenau 12 Monate nach Erhalt der Abrechnung endet.
  • Andere Gerichte rechnen erst ab dem Ende des Monats, in dem die Abrechnung zugegangen ist.
    Beispiel

    Wenn Sie die Abrechnung am 17. Februar 2019 erhalten haben, läuft Ihre Einwendungsfrist am 28. Februar 2020 ab.

  • Ihre Einwendungen müssen spätestens am Tag des Fristablaufs bei der Vermieterseite angekommen sein, und Sie sollten in der Lage sein nachzuweisen, dass diese der Vermieter rechtzeitig erhalten hat.

Einwendungsfrist - Widerspruchsfrist gegen Betriebskostenabrechnung unbedingt einhalten

Bis zum Ende der Einwendungsfrist müssen alle Einwände innerhalb des Zeitraums von 12 Monaten vorgebracht werden. 

  • Dies gilt auch dann, wenn zum Beispiel in älteren Abrechnungen bzw. in der Vorjahresabrechnung Sie bereits den Fehler in Ihrem Widerspruch benannt hätten - gegenüber dem Vermieter müssen immer alle Fehler / Unklarheiten für die aktuelle Abrechnung im Widerspruch genannt werden. sind!)

Für einen Widerspruch ist die Belegeinsicht in die Abrechnungsunterlagen oft wichtig

Betriebskostenabrechnung - Belegeinsicht für Widerspruch

Textvorlage, Musterbrief - Widerspruch gegen die Betriebskostenabrechnung

Hier finden Sie einen Musterbrief: 

Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung

Achten Sie darauf, dass Sie den Nachweis für den Zugang Ihres Schreibens erhalten. 

  • Hierzu reicht es aus, wenn der Vermieter / die Hausverwaltung unter Bezugnahme auf Ihren Widerspruch reagiert, z.B. auf eine eMail.
Hinweis


Die Schriftform ist für den Widerspruch gesetzlich nicht vorgeschrieben.

Es würde also auch eine E-mail ausreichen, wenn Sie die Bestätigung (z.B. per Rückmail)  vom Vermieter erhalten, dass Ihre Mail angekommen ist. 

Auch ein Telefax reicht normalerweise aus, wenn Sie ein Empfangsprotokoll haben.



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