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Kosten der Sperrmüllbeseitigung als Betriebskosten des Mieters

Es ist möglich, dass Vermieter die Kosten einer Sperrmüllbeseitigung als Betriebskosten verlangen dürfen, wenn die Umlage der Betriebskosten mietvertraglich vereinbart ist. Die Umlage der Kosten einer Sperrmüllbeseitigung auf die Mieter ist aber nicht immer möglich.

Betriebskosten sind vom Mieter zu zahlen - Kosten für die Müllbeseitigung gehören dazu

Findet sich auf einem Wohngrundstück, z.B. neben Mülltonnen, in Kellergängen oder irgendwo auf dem Grundstück Sperrmüll, dann sind die entstehenden Kosten der Entsorgung, wenn die Verursacher nicht festgestellt werden können, oft als Betriebskosten für die Müllentsorgung von allen Mietern zu zahlen. Voraussetzung ist zunächst, dass eine mietvertragliche Vereinbarung für die Zahlung von Betriebskosten besteht:

Vermieter darf in Kellergängen und Fluren abgestellte Sachen als Sperrmüll entsorgen lassen​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​​

Schon aus Brandschutzgründen ist der Vermieter verpflichtet, Kellergänge und Flure von Gerümpel, Sperrmüll frei zu halten.

Bundesgerichtshof - laufende Kosten für eine Spermüllbeseitigung als Betriebskosten

Der Bundesgerichtshof (Az: VIII ZR 137/09) hat solche Kosten, die durch das unzulässige Abstellen von Müll auf dem Grundstück entstehen, in das Merkmal einer laufenden Entstehung eingeordnet.

Die Kosten der einmaligen Entsorgung von Sperrmüll sind oft keine Betriebskosten

Wird vom Vermieter aber nach Jahren eine einmalige Sperrmüllaktion durchgeführt, dann ist es nicht ohne weiteres möglich, dass diese Kosten von allen Mietern als Betriebskosten zu zahlen sind.

Einmalige Kosten einer Sperrmüllabfuhr - Betriebskostenabrechnung prüfen

In vielen Betriebskostenabrechnungen sind einmalig entstandene Entsorgungskosten für Sperrmüll "versteckt". Nur durch eine Prüfung der Betriebskostenabrechnung durch Einsicht in die Belege wäre dies feststellbar.  

Kosten für Beseitigung von Sperrmüll - Vermieter soll die Verursacher festzustellen

Manche Gerichte sind der Ansicht, dass Vermieter, bevor die Kosten einer Sperrmüllentsorgung als Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung umlegbar sind, die Mieter darauf hinzuweisen sind, dass der Sperrmüll zu entsorgen ist.

  • Meist gibt es einen Aushang, oder sogar ein Schreiben der Hausverwaltung, dass in einer gewissen Frist doch bitte die Mieter, die Sachen in Gängen lagern, diese wegschaffen oder entsorgen sollen, was jedoch oft nicht beachtet wird.
  • Damit ist gemeint, dass auf einem Grundstück immer wieder Müll anfällt, damit laufend ein Bedarf für die Müllbeseitigung entsteht, Kosten anfallen, die Betriebskosten sein können. 
  • Zusätzlich entstehende Kosten für die Beseitigung von Müll können auch dann als Betriebskosten auf alle Mieter umlegbar sein, wenn z.B. nur alle 2 oder 3 Jahre diese zusätzlichen Kosten anfallen, da dann noch das Merkmal einer regelmäßigen Entstehung gegeben ist.
  • Fehlt das wesentliche Merkmal einer laufenden und regelmäßigen Entstehung solcher Kosten als Voraussetzung, so ist die Kostenumlage nicht zulässig. 
  • Die Kosten sind in diesen Fällen nicht vom Mieter zu tragen. Entstandene Kosten kann sich der Vermieter nur bei den Verursachern zurückholen, bzw. muss diese selbst zahlen. 
  • Vermieter sind nicht verpflichtet, angefallene Kosten für eine Müllbeseitigung im Einzelnen aufzulisten - wenn Sie feststellen, dass im Haus nach langer Zeit eine größere Sperrmüllabfuhr stattfindet, so kann es sich lohnen, die Rechnungsbelege für die Müllentsorgung bei der nächsten Abrechnung zu prüfen.
  • Der Vermieter soll sich bemühen die Verursacher festzustellen, damit diese die Kosten allein zahlen. Erst nach entsprechenden Anstrengungen des Vermieters wären dann die zusätzlichen Kosten von den Mietern zu tragen. 
  • Aber: Die Pflicht des Vermieters zum Nachweis seiner Bemühungen sehen nicht alle Gerichte als erforderlich an.

Redaktion


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