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Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten
Verwaltungskosten des Vermieters, Verwalters dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter von Mietwohnungen umgelegt werden.
Die Betriebskosten hat der Mieter in der Regel zu zahlen, wenn im Mietvertrag die Umlage wirksam vereinbart ist:
​​​​​​​Vereinbarung zur Zahlung Betriebskosten mit Mietvertrag
Verwaltungskosten des Vermieters sind keine Betriebskosten, die Mieter bezahlen müssen
Nicht umlagefähige Kosten des Vermieters sind nach der Betriebskostenverordung:
"Die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung."
- Somit dürfen Vermieter in der Regel keine ihnen mit der Verwaltung eines Hauses bzw. einer Wohnung entstehenden Kosten auf Mieter umlegen:
Mietvertrag - Verwaltungskosten müssen Mieter meist nicht bezahlen - auch keine Kontoführungsgebühren:
Kosten Kontoführung, Bankgebühren - Betriebskosten des Mieters? - oder Kosten für Angestellte oder Hilfskräfte, die z.B. Schriftverkehr erledigen.
- Kosten einer beauftragten Hausverwaltung oder das in Rechung stellen einer Verwaltungspauschale sind grundsätzlich ebenfalls keine Betriebskosten:
Verwaltungspauschale - Kosten Erstellung Betriebskostenabrechnung
Bei Sozialwohnungen gibt es eine Verwaltungskostenpauschale
Bei Sozialwohnungen dürfen Verwaltungskosten als Verwaltungskostenpauschale auf die Miete umgelegt werden, sind dann Bestandteil der Miete. Diese Pauschale ändert sich entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex alle drei Jahre.
Betriebskosten - Hausmeister erledigen manchmal Verwaltungsarbeiten, machen Reparaturen
Wenn der Hausmeister für den Vermieter Verwaltungsarbeiten, Instandhaltungen oder Reparaturen durchführt:
- Solche Kosten sind keine Betriebskosten und müssen vom Vermieter aus den umlegbaren Kosten des Hausmeisters herausgerechnet werden.
Kosten der Erfassung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten sind umlegbar
Es besteht allerdings eine Ausnahme: Im Rahmen der Verwaltung eines Hauses entstehen Vermietern oft Kosten für die Erfassung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten z.B. durch die Beauftragung von Abrechnungsunternehmen für die Heizkostenverteilung oder auch für die Verteilung und Abrechnung von Kosten des Wasserverbrauchs (Aufteilung auf die Mieter).
- Auch wenn diese Kosten eigentlich auch Verwaltungskosten sind - solche Kosten von Abrechnungsunternehmen dürfen als Betriebskosten umgelegt werden.
Redaktion
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