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Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten

Verwaltungskosten des Vermieters, auch nicht die Kosten des Verwalters, der Hausverwaltung dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter von Mietwohnungen umgelegt werden. Sind Verwaltungskosten in der Betriebskostenabrechnung enthalten, dann können Mieter diesen Kostenpositionen widersprechen.

Verwaltungskosten - gemäß der Betriebskostenverordnung nicht umlagefähige Betriebskosten

Die Betriebskosten hat der Mieter in der Regel zu zahlen, wenn im Mietvertrag die Umlage wirksam vereinbart ist: 
​​​​​​​Vereinbarung zur Zahlung Betriebskosten mit Mietvertrag 

Nicht umlagefähige Kosten des Vermieters sind nach der Betriebskostenverordung:  

"Die Kosten der zur Verwaltung des Gebäudes erforderlichen Arbeitskräfte und Einrichtungen, die Kosten der Aufsicht, der Wert der vom Vermieter persönlich geleisteten Verwaltungsarbeit, die Kosten für die gesetzlichen oder freiwilligen Prüfungen des Jahresabschlusses und die Kosten für die Geschäftsführung." 

Verwaltungskosten des Vermieters sind keine Betriebskosten, die Mieter bezahlen müssen 

Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung wegen geforderter Verwaltungskosten

Sind Verwaltungskosten in der Abrechnung enthalten, dann sollte der Betriebskostenabrechnung widersprochen werden.
​​​​​​​Musterbrief - Widerspruch gegen Betriebskostenabrechnung 

Es kann dafür erforderlich sein, die Unterlagen zur Abrechnung zu prüfen.
Prüfung Betriebskostenabrechnung Wohnung - Einsicht in Belege 

Bei Sozialwohnungen gibt es eine Verwaltungskostenpauschale

Bei Sozialwohnungen dürfen Verwaltungskosten als Verwaltungskostenpauschale auf die Miete umgelegt werden, sind dann Bestandteil der Miete. Diese Pauschale ändert sich entsprechend der Veränderung des Verbraucherpreisindex alle drei Jahre.

Betriebskosten - Hausmeister erledigen manchmal Verwaltungsarbeiten, machen Reparaturen

Wenn der Hausmeister für den Vermieter Verwaltungsarbeiten, Instandhaltungen oder Reparaturen durchführt: 

  • Solche Kosten sind keine Betriebskosten und müssen vom Vermieter aus den umlegbaren Kosten des Hausmeisters herausgerechnet werden. 

Kosten der Erfassung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten sind umlegbar

Es besteht allerdings eine Ausnahme: Im Rahmen der Verwaltung eines Hauses entstehen Vermietern oft Kosten für die Erfassung und Abrechnung verbrauchsabhängiger Betriebskosten z.B. durch die Beauftragung von Abrechnungsunternehmen für die Heizkostenverteilung oder auch für die Verteilung und Abrechnung von Kosten des Wasserverbrauchs (Aufteilung auf die Mieter).

  • Auch wenn diese Kosten eigentlich auch Verwaltungskosten sind - solche Kosten von Abrechnungsunternehmen dürfen als Betriebskosten umgelegt werden.

Redaktion


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