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Betriebskosten des Gewerbes bei öffentlich geförderten Wohnungen

Bei öffentlich geförderten Wohnungen, preisgebundenem Wohnraum (Wohnungen, deren Bau mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, Sozialwohnungen) ist vom Vermieter grundsätzlich für alle Betriebskosten des Gewerbes / Läden, immer ein Vorwegabzug, die Herausrechnung solcher Betriebskosten vorzunehmen.

Öffentlich geförderte Wohnungen - Betriebskosten des Gewerbes sind herauszurechnen

Schärfer als für freifinanzierte Wohnungen schreibt die Neubaumietenverordnung vor, dass solche Kosten vorweg von den Betriebskosten abzuziehen, herauszurechnen sind.

Beispiel

Wenn z.B. im Haus ein Laden (z.B. Friseursalon, Wäscherei etc) ist, können manche Betriebskosten wie Müllbeseitigung oder Wasser deutlich höher sein als für die Wohnungen, ebenso die Grundsteuer:
Grundsteuer als Betriebskosten - Anteil Wohnen und Gewerbe trennen? 

Öffentlich geförderter Wohnraum - Ausnahme, Betriebskosten Gewerbe nicht herausrechnen

Nur wenn eine Ermittlung der auf das Gewerbe entfallenden Betriebskosten nicht möglich oder unverhältnismäßig wäre, kann es ausnahmsweise sein, dass der Vermieter darauf verzichten könnte, sie herauszurechnen. Der Vermieter muss dies dann aber darlegen und begründen. 

In einem derartigen Fall werden solche Kosten dann entsprechend der Flächen (oder nach dem "umbauten Raum") verteilt.

Hinweis


Für preisgebundenen Wohnraum gibt es besondere Regelungen über die Miethöhe:
Was ist preisgebundener Wohnraum?


Redaktion


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