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Betriebskosten - nachträgliche Nebenkosten, zu späte Abrechnung

Grundsätzlich muss der Vermieter innerhalb der Abrechnungsfrist die Betriebskostenabrechnung für das Vorjahr dem Mieter überstellt haben. Wie lange kann der Vermieter nachträglich Betriebskosten berechnen bzw. die Betriebskostenabrechnung ändern?

Änderung der Betriebskostenabrechnung innerhalb der Abrechnungsfrist

Innerhalb dieser Frist kann der Vermieter eine neue Betriebskostenabrechnung übersenden, also eine zuvor erstellte ohne weiteres korrigieren, Fehler bereinigen, zulässige Kostenpositionen ergänzen.
Betriebskosten - Vermieter muss Abrechnung rechtzeitig zusenden 

Nach Ablauf der Abrechnungsfrist wird die Betriebskostenabrechnung geändert

Häufiger möchte der Vermieter aber nach Ablauf der Zwölfmonatsfrist doch noch Betriebskosten nachträglich berechnen und nachfordern.

Das ist zwar nicht völlig ausgeschlossen, aber für die Wirksamkeit einer Nachforderung braucht der Vermieter gute Gründe:
Betriebskostenabrechnung - Vermieter will nachträglich ändern 

  • Bei einer Korrektur der Abrechnung nach Fristablauf, ist daher häufig eine Nachforderung aus einer korrigierten Abrechnung auf das ursprüngliche Ergebnis der Nachzahlungsforderung der fristgerecht zugegangenen Betriebskostenabrechnung begrenzt:
    Betriebskostenabrechnung zu spät bekommen - geleistete Nachzahlung zurückbekommen
  • Bevor Sie eine geänderte oder eine zu spät erstellte Betriebskostenabrechnung zurückweisen, lassen Sie sich rechtlich beraten!

Vergesslichkeit ist kein Grund für eine nachträgliche Berechnung von Betriebskosten

Hat der Vermieter versehentlich einen Posten in der Abrechnung vergessen und möchte deshalb die Betriebskostenabrechnung korrigieren, dann ist das nicht mehr möglich. Vergesslichkeit ist kein Grund für eine Betriebskostennachforderung.

Nebenkostenabrechnung nachträglich ändern - leicht erkennbarer, offensichtlicher Fehler

Eine Ausnahme kann sich aus "Treu und Glauben" ergeben. Dies ist z.B. dann möglich, wenn der Vermieter einen Fehler gemacht hat, der für den Mieter offensichtlich, leicht erkennbar war, z.B. hat der Vermieter deutlich zu hohe Betriebskostenvorauszahlungen zu Gunsten des Mieters angerechnet.

Betriebskostenabrechnung des Vermieters kommt zu spät, weil der Hausverwalter schuld ist

Gibt der Vermieter an, dass ihm sein Hausverwalter die Daten bzw. Unterlagen zu spät gegeben hat, er deshalb die Abrechnungsfrist nicht einhalten konnte, so ist dies alleine kein Grund, dass eine eventuelle Nachzahlungsforderung vom Mieter zu zahlen wäre. Gab es Hinweise auf das nicht rechtzeitige Handeln des Hausverwalters, so muss der Vermieter das ihm Zumutbare tun, damit eine Abrechnung rechtzeitig erstellt wird - hat er dies nicht getan, dann geht eine Nachforderung ins Leere.

Gab es aber z.B. einen Wasserschaden oder Brandschaden beim Hausverwalter, so trifft den Vermieter keine Schuld. Trotzdem muss der Vermieter auch in solchen Fällen alles unternehmen, um die Abrechnung schnell zu erstellen. Tut er dies nicht, dann kann er keine Nachzahlung mehr aus einer verspäteten Abrechnung verlangen.

Vermieter erhält verspätet einen Gebührenbescheid über Betriebskosten der Wohnung

Der Mieter muss zahlen, wenn der Vermieter für eine Nachforderung von Betriebskosten nicht verantwortlich ist. Dies passiert häufiger bei Gebührenbescheiden, wie etwa der Grundsteuer, wenn die Stadt oder Gemeinde den Bescheid für das eigentlich abgelaufene Abrechnungsjahr erst sehr viel später erstellt.

Beispiel

Vereinbart ist das Kalenderjahr als Abrechnungsperiode.

(Es kann auch eine vom Kalenderjahr abweichende Abrechnungsperiode vereinbart sein).

Im Beispiel läuft für die Abrechnungsperiode 2018 die Abrechnungsfrist am 31.12.2019 ab.

Es ergeht an den Vermieter ein Gebührenbescheid über die Grundsteuer für das Jahr 2018 am 12. Januar 2020.

Da in solch einem Fall der Vermieter selbst rückwirkend mit der Grundsteuer belastet wird, darf er die Steuer als Betriebskosten nachfordern: 
​​​​​​​Betriebskostenabrechnung - Grundsteuer für frühere Jahre zahlen

Hinweis


WICHTIG:
​​​​​​​Auch diese Nachforderung ist zeitlich nicht unbegrenzt möglich, denn durch das Gesetz ist der Vermieter verpflichtet,

  • spätestens innerhalb von 3 Monaten ab Zustellung des Gebührenbescheids beim Mieter die entsprechende Betriebskostennachforderung geltend machen.
  • Versäumt der Vermieter diese Frist, dann braucht der Mieter die Gebührennachforderung nicht zu leisten.




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