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Treu und Glauben - Was versteht man unter Verwirkung?
Von Verwirkung spricht man, wenn eine Forderung, obwohl sie noch nicht verjährt ist, aus ganz besonderen Gründen nach "Treu und Glauben" nicht mehr geltend gemacht werden kann.
Verwirkung setzt langen Zeitablauf voraus und zusätzlich besondere Umstände
Der bloße Zeitablauf reichte noch nie aus, damit Forderungen verwirken.
Vielmehr musste es schon immer ganz besondere Umstände geben, aus denen die andere Seite schließen durfte, eine Forderung werde nicht mehr geltend gemacht, und die andere Seite muss sich nachweislich darauf eingerichtet haben.
- Ist ein Urteil rechtskräftig geworden, dann kann daraus grundsätzlich 30 Jahre lang vollstreckt werden. In ganz besonderen Fällen kann ein Gericht die Vollstreckung aus einem Urteil als verwirkt ansehen.
Verwirkung - Jahrelang wird für Schulden keine Vollstreckung vom Gläubiger unternommen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH vom 9.10.2013, Az. XII ZR 59/12) reicht alleine ein Zeitablauf für eine Verwirkung nicht aus.
Im vom BGH entschiedenen Fall wurde 13 Jahre lang nicht gegen den Schuldner vollstreckt.
- Es müssen aus dem Verhalten des Gläubigers (z.B. ehemaliger Vermieter) weitere Umstände hinzukommen, die dem Schuldner (z.B. ehemaliger Mieter) Anlass geben, dass die Schuld nicht mehr vollstreckt wird und der Schuldner deswegen aus den Umständen schließen kann, dass der Gläubiger seine Rechte nicht mehr geltend macht, auf die Forderung verzichtet.
Da die Verjährungsfristen heute meist schon ziemlich kurz sind, und auch der Bundesgerichtshof zurückhaltend ist, eine Verwirkung anzuerkennen, wird heute nur noch in sehr seltenen Ausnahmefällen eine Forderung als verwirkt anzusehen sein.
Umgekehrt gibt es Fälle, in denen eine Forderung zwar verjährt ist, die andere Seite sich aber darauf - wiederum wegen „Treu und Glauben“ - nicht berufen darf.
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