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Betriebskostenabrechnung - Vermieter will neue Kosten umlegen
Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten trägt, dann kann der Vermieter die nach der Betriebskostenverordnung / Zweiten Berechnungsverordnung zulässigen Betriebskosten auf die Mieter umlegen, berechnen.
Nach Jahren finden sich plötzlich neue Betriebskosten in der Abrechnung
Darf ein Vermieter, wenn er in der Vergangenheit bestimmte Betriebskosten nicht auf die Mieter umlegte sondern selbst bezahlt hat, solche als Betriebskosten geltend machen, einfach "neue Kosten" als Betriebskosten von den Mietern verlangen?
Betriebskosten auf Mieter umlegbar
In den meisten Mietverträgen ist die Regelung enthalten, dass der Mieter die Betriebskosten trägt. Das reicht nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs aus: Alle in den Betriebskostenverordnungen aufgelisteten Kostenpositionen können dann auf die Mieter umgelegt werden.
Betriebskosten - Vereinbarung im Mietvertrag
Kostenpositionen, die dort nicht aufgelistet sind, können als "Sonstige Betriebskosten" umgelegt werden, jedoch nur dann, wenn sie ausdrücklich im Mietvertrag benannt sind.
Betriebskostenvorauszahlungen - Betriebskostenabrechnung
Manchmal ist eine Betriebskostenpauschale vereinbart.
- Meist werden aber Betriebskostenvorauszahlungen vereinbart; dann muss der Vermieter jährlich über diese Vorschüsse abrechnen durch eine Betriebskostenabrechnung.
Häufige Fehler in der Betriebskostenabrechung - Widerspruch
Was ist, wenn in einer Abrechnung eine Kostenposition auftaucht, die bisher nicht angesetzt wurde?
Plötzlich verlangt der Vermieter Betriebskosten für den Hausmeister
Über Jahre hatte ein Vermieter die Kosten des Hausmeisters nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt, obwohl er das gemäß Mietvertrag hätte tun können. Der Vermieter entschloss sich dann, die Kosten des Hausmeisters nicht mehr selbst zu tragen, sondern auf die Mieter umzulegen.
Ein Mieter widersprach der Betriebskostenabrechnung, weil der Vermieter über viele Jahre die Kosten nicht als Betriebskosten geltend gemacht hatte - durch dieses fortgesetzte Verhalten hätte der Vermieter das Recht verloren, die Kosten des Hausmeisters als Betriebskosten umzulegen.
Urteil: Betriebskosten können hinzukommen
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hatte den Streitfall zu entscheiden.
Das Amtsgericht durch Urteil vom 8.9.2015 (Az. 33 C 1729/15):
- Es gilt, was im Mietvertrag vereinbart ist. Auch wenn der Vermieter über Jahre Betriebskosten selbst getragen hat, so darf er sich einfach dafür entscheiden, solche Betriebskosten künftig auf die Mieter umzulegen.
- Anders wäre es nur, wenn im Mietvertrag vereinbart gewesen wäre, dass der Vermieter die Kosten des Hausmeisters trägt - deshalb musste der Mieter die auf ihn entfallenden Betriebskosten des Hausmeisters zahlen.
Redaktion
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