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Betriebskostenabrechnung - Sonstige Betriebskosten der Mietwohnung
Ist vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten tragen soll, dann können nach Ansicht des Bundesgerichtshofs damit alle Betriebskosten eines Wohnhauses, einer Wohnanlage auf die Mieter anteilig umgelegt werden, die in der Zweiten Berechnungsverordnung oder der Betriebskostenverordnung ausdrücklich aufgeführt sind.
Sonstige Betriebskosten - Kosten, die in Betriebskostenverordnungen nicht genannt sind
Es ist durchaus häufig, dass im einzelnen Mietshaus, oder einer Wohnanlage auch Betriebskosten vorkommen, die in der Liste der Verordnungen nicht ausdrücklich genannt sind.
- Dafür ist der Begriff "Sonstige Betriebskosten" angelegt.
Sonstige Betriebskosten zahlen steht im Mietvertrag - einfacher Hinweis reicht nicht
Der einfache Hinweis im Mietvertrag, dass auch die sonstigen Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind, genügt nicht für das Auslösen einer Zahlungspflicht dieser Kosten.
- Sonstige Betriebskosten müssen in der Regel im Einzelnen dem Mieter benannt sein und sie müssen regelmäßig wiederkehrend, laufend auftreten.
Fehlt die ausdrückliche Vereinbarung über die jeweilige Betriebskostenart, die der Mieter als sonstige Betriebskosten zahlen soll, dann sind solche Kosten nicht als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen.
Sonstige Betriebskosten für Mietwohnung - Vereinbarung über Zahlung mit Mietern
Die Kosten der Abrechnungsposition "Sonstige Betriebskosten" müssen Mieter nur dann zahlen, wenn solche ganz ausdrücklich im Mietvertrag - oder im Rahmen einer späteren Änderung des Mietvertrags - als umlegbare Betriebskosten im Einzelnen aufgeführt, vereinbart sind.
- Ist das der Fall, dann können diese in der Betriebskostenabrechnung unter sonstige Betriebskosten erfasst sein und sind bei Umlagefähigkeit und ordentlicher Abrechnung zu zahlen.
Beispiele für sonstige Betriebskosten in der Betriebskostenabrechnung für die Mietwohnung
Informationen zu "Sonstigen Betriebskosten" finden Sie unter den nachstehenden Hinweisen in den jeweiligen Beiträgen.
Als "Sonstige Betriebskosten" kommen z.B. vor:
Wartungskosten für Rauchmelder als sonstige Betriebskosten
Rauchmelder Mietwohnung - Wartungskosten als Betriebskosten
Wartungskosten eines Rauchabzugs als sonstige Betriebskosten
Wartungskosten für Rauchabzug im Haus
Wartungskosten für Feuerlöscher als Betriebskosten
Betriebskosten für die Wartung von Feuerlöschern zahlen?
Dichtigkeitsprüfung von Gasleitungen können Betriebskosten sein
Prüfung von Gasleitungen auf Dichtheit
Reinigung von Rollläden als Kosten der Betriebskostenabrechnung
Kosten für die Reinigung von Rollläden als Betriebskosten
Beseitigung von Graffiti in der Abrechnung bei den Betriebskosten
Kosten der Graffitibeseitigung als Betriebskosten
Dachrinnenreinigung als sonstige Betriebskosten
Betriebskosten Dachrinnenreinigung - vom Mieter zu zahlen?
Überprüfung der elektrischen Anlage der Mietwohnung
Sonstige Betriebskosten Mietwohnung - Prüfung Elektroanlage
- Reinigung, Spülung von Abwasseranlagen, Abflussrohren
- Reinigung von Lichtschächten
- Wartungskosten für Wasserenthärtungsanlage
- Wartung / Spülung einer Fußbodenheizung
- Wartung des Blitzableiters
usw.
Hat der Vermieter im Mietvertrag Verwaltungskosten als sonstige Betriebskosten aufgeführt, dann wären solche nicht zu zahlen, da Verwaltungskosten immer Kosten des Vermieters sind:
Betriebskostenabrechnung - Verwaltungskosten keine Betriebskosten
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