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Betriebskosten - gilt die Zweite Berechnungsverordnung weiterhin?

Die Zweite Berechnungsverordnung - II. Berechnungsverordung, II. BV - stellt in der Anlage 3 eine Liste von Betriebskosten zusammen, die der Vermieter für die Betriebskostenabrechnung berücksichtigen darf. Gilt die 2. Berechnungsverordnung auch weiterhin für die zu erstellende Betriebskostenabrechnungen?

Was gehört zu den Betriebskosten - Anlage 3 zur Zweiten Berechnungsverordnung

In vielen Mietverträgen, die bis zum 31.12.2003 abgeschlossen wurden, ist festgelegt, dass der Mieter die Betriebskosten zu tragen hat.

  • Für die Definition, welche Betriebskosten der Mieter tragen soll, wird dann in dem Mietvertrag oft auf die Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung Bezug genommen.
  • Diese Vereinbarung ist grundsätzlich wirksam, der Vermieter kann in solchem Fall also alle Betriebskosten, die in der Anlage 3 zur II. Berechnungsverordnung stehen, auf Sie als Mieterin oder Mieter umlegen.

Gilt die zweite Berechnungsverordnung in älteren Mietverträgen auch weiterhin?

Die Vereinbarung gilt in alten Mietverträgen auch weiterhin, obwohl die II. Berechnungsverordnung seit 1.1.2004 durch die Betriebskostenverordnung ersetzt worden ist.

Hinweis


Haben Sie einen nach dem 1.1.2004 geschlossenen Mietvertrag, in dem trotzdem noch der Hinweis auf die II. Berechnungsverordnung steht, lassen Sie sich beraten, welche Betriebskosten Sie tragen müssen.

  • Manchmal steht in Mietverträgen, dass die jeweils aktuelle Fassung eines Betriebskostenkatalogs gilt. Damit ist dann auch in solchen Fällen für ältere Mietverträge klar, dass die neue Betriebskostenverordnung anzuwenden ist. 

Eigentlich gehört die II. Berechnungsverordnung zum System des früheren Sozialen Wohnungsbaus. Sie regelte dort die Wirtschaftlichkeitsberechnung für preisgebundenen Wohnraum, die sogenannte Kostenmiete.

In einer ANLAGE 3 (2._BV_Anlage 3.pdf) waren die Betriebskosten zusammengestellt, die der Vermieter bei der Berechnung der staatlich begrenzten Miete berücksichtigen durfte.

  • Die Rechtsprechung hat akzeptiert, dass auch außerhalb des Sozialen Wohnungsbaus, also bei Mietverträgen für preisfreien Wohnraum, auf diese Betriebskostenliste verwiesen wird.
  • Im nachfolgenden Link finden Sie die Verordnung auf der Seite des Bundesministeriums für Justiz.



Redaktion


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